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Solche Ortszulagen können gewährt werden
1. an Geistliche auf besonders beschwerlichen Pfarrstellen mit einer oder mehreren
Tochtergemeinden;
2. an Geistliche auf besonders beschwerlichen Pfarrstellen in Parochieen, die zwar
keine Tochtergemeinde, aber größere eingepfarrte Orte haben oder wenigstens
3000 Seelen zählen.
Die Ortszulagen sind je nach dem Maße der Beschwerlichkeit, sowie unter
Berücksichtigung der sonstigen persönlichen und örtlichen Verhältnisse und des mit
der Besorgung von Tochtergemeinden verbundenen Aufwandes zu bemessen.
8 18 Abs. 1.
Die Zulagen, welche aus dem Zentralfonds erforderlich sind, um die gesetz—
lichen Besoldungen zu beschaffen, werden, auch ohne entsprechenden Vorbehalt bei
der Verwilligung, nur nach dem Maße der vorhandenen Mittel gewährt, dergestalt,
daß nach den Dienstzulagen der Superintendenten zunächst die bereits verwilligten,
sodann aber die neu zu verwilligenden Zulagen zur Berücksichtigung kommen. In
jeder dieser beiden Gruppen aber werden die Besoldungen zuerst auf 2100 MA, dann
auf 2500 AM, 2900 —# , 3400 A, 3800 A, 4200 und 4500 MA erfüllt.
Artikel II.
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend vom 1. Januar 1907 ab in Kraft.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Ettersburg, den 19. Juni 1907.
Wilbelm Ernst.
Rothe.
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