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1. Der Zinsfuß der von der Großherzoglichen Landeskreditkasse auszuleihenden
Kapitalien wird bis auf weiteres, und zwar von dem durch das Großherzogliche
Staatsministerium festzustellenden Zeitpunkte ab, auf 4¼ ⅝ jährlich erhöht.
Außerdem haben die Darlehnsschuldner das bei dem Verkaufe der vier-
prozentigen Schuldverschreibungen etwa entstehende Disagio zu übernehmen.
2. Daneben bewendet es bei der der Großherzoglichen Landeskreditkasse erteilten Be-
fugnis, solange der Kurs der 3½ prozentigen Schuldverschreibungen unter ihrem
Nennwerte bleibt, Darlehne mit 3/ % Verzinsung denjenigen zu gewähren,
welche mit der Auszahlung des Darlehns in 3⅛½prozentigen Schuldverschrei-
bungen zum Neunwerte oder Gewährung des Darlehns unter Anrechnung des
bei dem Verkaufe der 3⅛ prozentigen Schuldverschreibungen sich ergebenden
Disagios einverstanden sind.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Hoöchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Wilhelmsthal, den 21. August 1907.
Wilhelm Ernst.
v. Wurmb.
Ministerialverordnung
zur Ausführung des § 155 Abfs. 3 der Gewerbeordnung
vom 21. August 1907.
[71] Mit Höchster Genehmigung Sciner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
auf Grund des § 155 Abs. 3 der Gewerbeordnung für die unter Staatsverwaltung
stehenden Baubetriebe hierdurch verordnet, was folgt:
1. Die der Ortspolizeibehörde in § 105 Abs. 2, der unteren Verwaltungs-
behörde in §§ 105f und 115a, den Polizeibehörden in §§ 1204 und 139b
der Gewerbeordnung übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten werden von