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dem staatlichen Baubeamten wahrgenommen, dem die Oberaufsicht über den
Bau übertragen ist.
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1204 Abs. 4 der Gewerbe-
ordnung ist dasjenige Departement des Staatsministeriums, unter dessen Ge-
schäftsbereich der Bau fällt.
3. Zentralbehörde im Sinne des § 1204 Abs. 4 der Gewerbeordnung ist das
Staatsministerium.
Weimar, am 21. August 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
v. Wurmb i. V.
Ministerialbekanntmachungen.
[72] I. Auf Grund der durch die Höchste Verordnung vom 21. d. Mts. unter Ziffer 1
uns erteilten Ermächtigung bestimmen wir hiermit, daß die Erhöhung des jährlichen
Zinsfußes auf 4¼ % für diejenigen Kapitalien einzutreten hat, welche die Groß-
herzogliche Landeskreditkasse vom 1. September d. J. an ausleiht.
Weimar, den 22. August 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
[73| II. Nachdem wir geuehmigt haben, daß der laut unserer Bekanntmachung
vom 21. Oktober 1885 (Regierungsblatt Seite 132) bestehende Zinsfuß der Ein-
lagen bei der Sparkasse in Dermbach von drei vom Hundert vom 1. Jannuar
1908 ab auf dreiundeinhalb vom Hundert jährlich erhöht werde, so wird dies
gemäß § 21 Buchstabe d der Statuten der Sparkasse in Dermbach vom 1. No-
vember 1860 hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar, den 8. August 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.