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Ministerialverordnung,
betreffend Verkehr mit Geheimmitteln.
[77] Auf Grund von § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 (Regierungsblatt
Seite 17) über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden wird verordnet
was folgt:
81.
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln,
welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden Vor-
schriften Anwendung; die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten.
Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im wesentlichen gleicher Zusammen-
setzung geändert wird.
§2.
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben
werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels
und den Namen oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Außerdem
muß die Inschrift auf den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen
oder die Firma des Geschäfts, in welchem das Mittel verabfolgt wird, und die
Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Bestimmung findet auf den Großhandel
keine Anwendung.
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen ein
solches Mittel abgegeben wird, Aupreisungen, insbesondere Empfehlungen, Be-
stätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Außerungen oder Danksagungen,
in denen dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschrieben wird,
anzubringen oder solche Anpreisungen, sei es bei der Abgabe des Mittels, sei es auf
sonstige Weise, zu verabfolgen.
§ 3.
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit
auf diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel
Anwendung finden.
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