Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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C) Im Abs. ist 
a) bei Ziffer 1) hinter „Visitenkarten“ einzuschalten: 
sowie auf Weihnachts= und Neujahrskarten ; 
b) bei Ziffer 2) hinter „Absenders“ einzuschalten: 
und des Empfängers; 
c) bei Ziffer 5) hinter „durchstreichen“ das Komma und der Text „um 
sie unleserlich zu machen“ zu streichen; 
d) bei Ziffer 7) hinter „berichtigen“ hinzuzufügen: 
und in Mitteilungen über die Absendung von Waren den Tag der 
Absendung handschriftlich anzugeben; 
0) bei Ziffer 8) der bisherige Text durch den nachstehenden Text 
zu ersetzen: 
in Anzeigen über die Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag 
der Abfahrt oder Ankunft sowie die Namen der Schiffe handschrift- 
lich anzugeben; 
f) bei Ziffer 10) hinter „Landkarten“ das Komma und „Weihnachts- 
und Nenjahrskarten“ zu streichen und hinter „Bildern“ nach Strei- 
chung des Kommas einzuschalten: 
und 
4) Im § 9 „Geschäftspapiere“ ist unter 1 hinter „Versicherungsgesell- 
schaften,“ der Text „offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die 
ihren ursprünglichen Zweck erfüllt haben“, und hinter „Arbeit,“ ein- 
zuschalten: 
unkorrigierte Schülerarbeiten, 
5) § 10 „Warenproben“ erhält unter l folgende anderweitige Fassung: 
Gegen die für Warenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waren- 
proben befördert, die keinen Handelswert haben, ferner unter der Voraussetzung, daß 
die Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, einzelne Schlüssel, abgeschnittene 
frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet 
und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegen- 
stände, getrocknete oder konservierte Tiere und Pflauzen, geologische Muster usv. Die
	        
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