126 Rechtsprechung.
Daß die Entscheidung darüber, ob ein Verwaltungsbeamter seine
dienstlichen Befuguisse überschritten oder seine dienstlichen Obliegenheiten
vernachlässigt hat, in der ausschließlichen Zuständigkeit der dem Beamten
vorgesetzten Verwaltungsbehörde liegt und daß die Entscheidung der zuständigen
Verwaltungsbehörde den Civilrichter bindet, ist ein in den
bayerischen Landestheilen diesseits des Rheins schon seit langer Zeit anerkannter
Grundsatz (Entsch, des Obersten Landesgerichts Bd. 12 S. 1481.
Dieser Grundsatz wurde als herrschend insbesondere auch angesehen,
als mit Rücksicht auf den 8 11 des EG. z. GVG. in das Geseh über die
Errichtung eines Verwaltungegerichtshofes vom 8. August 1878 die Bestimmung
des Art. 7 Abs. 2 ausgenommen wurde (Sendel, Bayr. Staatsrecht,
2. Aufl. Bd. 1 S. 602 ff.: Krais, Kommentar zum Ges. vom
8. August 1878, 2. Nachtrag S. 293: Kahr, Komm. zum Ges. vom
8. August 1878 S. 61 ff.). Die nach Art. 7 Abs. 2 vom Verwaltungsgerichtshofe
zu erlassende Entscheidung ist aber eine Eutscheidung in der
Sache selbst, nicht blos eine Entscheidung darüber, ob der Rechtsweg gegen
den Beamten eröffnet ist oder nicht. In diesem Sinne hat sich nicht blos
der Verwaltungsgerichtshof selbst wiederholt ausgesprochen (Entsch. des
Verwaltungsgerichtshofes Bd. 4 S. 174, Bd. 13 S. 170), sondern auch
die Staatsregierung bei der Berathung des Entwurfs der den jetzigen
Art. 165 des AG. z. BGB. bildenden Vorschrift „Verh. des Justizgesetzgebungsausschusses
der Kammer der Reichsräthe 1898/99 S. 271; Verh.
des Justize sschusses der Kammer der Abg. 1898.99 S. 569 ff.).
Diese Bedeu#ung der Vorentscheidung““ wurde vom Gerichte der ersten
Instanz ausdrücklich anerkannt und auch in dem angegriffenen Urtheile
nicht verkannt, denn auch das Oberlandesgericht hat in Anerkenumg der
Befugniß des Verwaltungsgerichtshofes, über das dienstliche Verschulden
des Beamten zu entscheiden, in zutreffender Weise die Grenze gezogen, bis
zu der diese Entscheidung für den Civilrichter bei der Prüfung der Frage
bindend ist, ob eine zum Schadensersatze verpflichtende Schuld des Beamten
vorliege. Aus der Art der Bestimmung dieser Grenze ergiebt sich deutlich,
daß das Oberlandesgericht in der Vorentscheidung nicht blos die Erklärung
erblickt hat, es sei gestattet, den Rechtsweg gegen den Beamten zu betreten,
sondern eine sachliche Entscheidung über dessen dienstliches Verschulden.
Darüber aber, ob das festgestellte dienstliche Verschulden auch ein Verschulden
bildet, das nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zum
Schadensersaß#e verpflichtet, und ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
dem Verschulden des Beamten und dem eingetretenen Schaden besteht,
gleichwie darüber, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist, hat der Civil-*!
Aum. d. Red. Durch den Art. 165 AG. z. Be#B. v. 9. Juni 1899 ist sie nun
vollends ins Klarc gestellt!