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8 7.
Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung,
nach links in weitem Bogen zu geschehen.
88.
Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten
und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fuß-
gängern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts aus-
zuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, so-
lange abzusteigen, bis die Bahn frei ist.
Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. dem
Radfahrer soviel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts
ausweichen kann. «
89.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Rad—
fahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu
erfolgen.
Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. auf
das gegebene Glockenzeichen soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der
Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren kann.
An unübersichtlichen Stellen (§ 5 Abs. 3) sowie überall, wo die Fahrbahn
durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Uberholen verboten.
8 10.
Bei Benutzung der Bankette und Fußwege (8 12 Abs. 1 und 2) darf der
Verkehr der Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei
Annäherung an Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern dies aber nicht möglich
ist, hat er abzusteigen.
8 11.
Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Be—
wegungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Ver-
kehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.