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(20)] II. Die auf dem Grunde der nachstehend als Anlage A abgedruckten Be-
stimmungen vom 16. März 1907 an dem Sophienhaus in Weimar eingerichtete
Krankenpflegeschule ist gemäß § 24 der Höchsten Verordnung über die staatliche
Prüfung von Krankenpflegepersonen vom 7. Juli 1906 (Regierungsblatt Seite 260)
im Sinne des § 5 Ziffer 6 derselben Verordnung staatlich anerkannt worden.
Weimar, den 21. März 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Anlage A.
Bestimmungen
über die
Krankenpflegeschule am Sophienhaus zu Weimau.
§ 1.
An dem Sophienhaus in Weimar wird eine Krankenpflegeschule errichtet, die
den Zweck hat, in einem einjährigen zusammenhängenden Lehrgang Kranken-
pflegerinnen zur Ablegung der durch die Ministerialverordnung vom 7. Juli 1906
— R.-Bl. S. 260 — eingerichteten Prüfung und zur Erlangung des Ausweises
für staatlich anerkannte Krankenpflegepersonen (§ 18 der Ministerialverordnung)
vorzubereiten.
§ 2.
Die Schule untersteht der unmittelbaren Aufsicht des Großherzogl. Staats-
ministeriums, Departement des Innern.
Die Ausbildung erfolgt nach dem von dem Bundesrat durch Beschluß vom
22. März 1906 angenommenen Plan für die Ausbildung in der Krankenpflege
(siehe Anlage H.
83.
Die Schule bietet den Schülerinnen während der Schulzeit nach Möglichkeit
gesundheitlichen Schutz und nach Beendigung des Schuljahres die Berechtigung,