Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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In dem Prüfungszeugnis ist das Gesamtergebnis durch eine der Zensuren 
„sehr gut“, „gut“, „genügend“ zu bezeichnen. 
8 15. 
Das Nichtbestehen der Prüfung hat die Verlängerung der Ausbildungszeit 
um drei bis sechs Monate zur Folge; nach dieser Frist muß die Prüfung voll— 
ständig wiederholt werden. 
Über das Nichtbestehen ist von der Prüfungskommission ein Vermerk auf der 
im § 6 Ziff. 2 genannten Urkunde zu machen. 
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen 
wird, ist auf drei Monate zurückzustellen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als 
nicht bestanden. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren 
Prüfung nicht zugelassen. 
1I. Pharmazeutische Prüfung. 
8 16. 
Die pharmazeutische Prüfung kann vor jeder bei einer Universität oder einer tech— 
nischen Hochschule des Deutschen Reichs eingerichteten pharmazentischen Prüfungs- 
kommission abgelegt werden. Die Prüfungskommissionen werden jährlich von der 
zuständigen Behörde (§ 1) aus je einem Lehrer der Botanik, der Chemie, der 
Pharmazie und der Physik sowie einem oder zwei Apothekern gebildet. Der Lehrer 
der Chemie kann durch den Lehrer der Pharmazie ersetzt werden. 
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden von der zu- 
ständigen Behörde (§ 1) ernannt; sie können aus der Zahl der Mitglieder gewählt 
werden. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten bei- 
zuwohnen, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genan be- 
folgt werden, bestimmt unter Beachtung der Vorschriften der Prüfungsordnung die 
Examinatoren für die einzelnen Prüfungsabschnitte, ordnet bei vorübergehender Be- 
hinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach 
Abschluß einer jeden Prüfungsperiode der vorgesetzten Behörde über die Tätigkeit 
der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren.
	        
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