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nur theoretisch sich angeeiget hat, sondern auch praktisch in dem erforderlichen Maße
zu verwerten imstande ist. Jusbesondere muß der Kandidat befähigt sein, folgende
Aufgaben richtig zu lösen:
1. eine natürliche, ihren Bestandteilen nach dem Examinator bekannte chemische
Verbindung oder eine künstliche, zu diesem Zwecke besonders zusammen—
gesetzte Mischung aus nicht mehr als sechs Stoffen qualitativ zu analy—
sieren und außerdem drei einzelne dem Kandidaten zu bezeichnende Bestand—
teile einer chemischen Verbindung oder einfachen Mischung, deren Zusammen-
setzung dem Examinator bekannt ist, quantitativ zu bestimmen;
2. eine vergiftete organische oder anorganische Substanz, ein Nahrungsmittel
oder eine Arzuneimischung in der Weise zu untersuchen, daß die Ergebnisse
über die Art des vorgefundenen Giftes oder der Verfälschung und, soweit
dies nach der Beschaffenheit des vorgefundenen Giftes oder der Verfälschung
verlangt werden kann, auch über die Menge des Giftes oder des verfälschenden
Stoffes eine möglichst zuverlässige Auskunft geben.
Die Aufgaben werden von den Examinatoren bestimmt und unter Aufsicht
bearbeitet.
Der Examinator bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Arbeiten auszu-
führen sind.
Über die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat innerhalb der vom Exami-
nator zu bestimmenden Frist schriftlichen Bericht zu erstatten.
Der Examinator ist berechtigt, den Kandidaten auch mündlich über die Auf-
gaben zu prüfen.
Bei der Zensur haben die Examinatoren den Gegenstand der gestellten Auf-
gaben namhaft zu machen.
§ 22.
II B. Zweck der pharmazeutisch-chemischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der
Kandidat das für seinen Beruf erforderliche technische Geschick sich angeeignet hat.
Der Kandidat hat:
1. zwei pharmazeutisch-chemische Präparate anzufertigen;
2. die Prüfung und Wertbestimmung einer Droge auf mikroskopischem Wege und
3. die Prüfung und Wertbestimmung je einer Droge oder eines galenischen
Arzneimittels auf chemischem Wege auszuführen.