Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

43 
8 26. 
Über die mündlichen Prüfungen (§§ 23, 24) wird für jeden Kandidaten eine 
besondere Niederschrift unter Anführung der Prüfungsgegenstände aufgenommen und 
von den Examinatoren vollzogen. 
8 26. 
Über jede der in den Prüfungsabschnitten l, II A und IIB (S8 20 bis 22) 
zu fertigenden einzelnen Arbeiten sowie über den Ausfall eines jeden Teiles der 
Prüfungsabschnitte III A und III B (§§ 23 und 24) wird eine Zenfur erteilt. 
Hierbei sind nur die Bezeichnungen sehr gut (1) — gut (2) — genügend (3) — 
ungenügend (4) — schlecht (5) zulässig. Die Zensur wird erteilt: in dem Ab- 
schnitt I von sämtlichen Mitgliedern der Kommission, mit Einschluß des Vorsitzenden 
und mit Ausschluß des Lehrers der Physik, in den übrigen Abschnitten von den 
zuständigen Examinatoren. Ergibt sich bei der Erteilung der Zenfur für die ein- 
zelnen Arbeiten im Abschnitt 1 Stimmengleichheit, so entscheiden die Stimmen, 
welche sich für die mindergünstige Zensur aussprechen. Die Zensur wird bei den 
mündlichen Prüfungen in der Niederschrift (§ 25) vermerkt. 
§ 27. 
Wird in den Abschnitten I, II A oder II B für eine Arbeit, in dem Abschnitte 
III -B für einen Teil dieses Abschnitts die Zensur „ungenügend“ (4) oder „schlecht“ 
(5) erteilt, oder werden in dem Abschnitte III A eine Stimme für die Zensur „schlecht“ 
(5) oder zwei Stimmen für die Zensur „ungenügend“ (4) abgegeben, so gilt der 
betreffende Prüfungsabschnitt als nicht bestanden. 
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen 
wird, ist auf sechs Monate zurückzustellen. Der Prüfungsabschnitt gilt in diesem 
Falle als nicht bestanden. 
Tritt ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung von einem bereits begonnenen 
Prüfungsabschnitte zurück, so kaun durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden 
gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der betreffende Prüfungsabschnitt für 
nicht bestanden erklärt werden. 
Nach dem Ergebnisse der Einzelzensuren wird die Zenfur für jeden in allen 
Teilen bestandenen Prüfungsabschnitt in der Weise bestimmt, daß die Summe der 
Zensuren für die einzelnen Teile des Abschnitts durch die Anzahl der Teile dividiert
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.