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8 26.
Über die mündlichen Prüfungen (§§ 23, 24) wird für jeden Kandidaten eine
besondere Niederschrift unter Anführung der Prüfungsgegenstände aufgenommen und
von den Examinatoren vollzogen.
8 26.
Über jede der in den Prüfungsabschnitten l, II A und IIB (S8 20 bis 22)
zu fertigenden einzelnen Arbeiten sowie über den Ausfall eines jeden Teiles der
Prüfungsabschnitte III A und III B (§§ 23 und 24) wird eine Zenfur erteilt.
Hierbei sind nur die Bezeichnungen sehr gut (1) — gut (2) — genügend (3) —
ungenügend (4) — schlecht (5) zulässig. Die Zensur wird erteilt: in dem Ab-
schnitt I von sämtlichen Mitgliedern der Kommission, mit Einschluß des Vorsitzenden
und mit Ausschluß des Lehrers der Physik, in den übrigen Abschnitten von den
zuständigen Examinatoren. Ergibt sich bei der Erteilung der Zenfur für die ein-
zelnen Arbeiten im Abschnitt 1 Stimmengleichheit, so entscheiden die Stimmen,
welche sich für die mindergünstige Zensur aussprechen. Die Zensur wird bei den
mündlichen Prüfungen in der Niederschrift (§ 25) vermerkt.
§ 27.
Wird in den Abschnitten I, II A oder II B für eine Arbeit, in dem Abschnitte
III -B für einen Teil dieses Abschnitts die Zensur „ungenügend“ (4) oder „schlecht“
(5) erteilt, oder werden in dem Abschnitte III A eine Stimme für die Zensur „schlecht“
(5) oder zwei Stimmen für die Zensur „ungenügend“ (4) abgegeben, so gilt der
betreffende Prüfungsabschnitt als nicht bestanden.
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen
wird, ist auf sechs Monate zurückzustellen. Der Prüfungsabschnitt gilt in diesem
Falle als nicht bestanden.
Tritt ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung von einem bereits begonnenen
Prüfungsabschnitte zurück, so kaun durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden
gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der betreffende Prüfungsabschnitt für
nicht bestanden erklärt werden.
Nach dem Ergebnisse der Einzelzensuren wird die Zenfur für jeden in allen
Teilen bestandenen Prüfungsabschnitt in der Weise bestimmt, daß die Summe der
Zensuren für die einzelnen Teile des Abschnitts durch die Anzahl der Teile dividiert