Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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wird. Ergibt sich bei der Division ein Bruch, so wird dieser bei Festsetzung der 
Zensur für den Abschnitt ohne Abrundung eingestellt. 
8 28. 
Ist nach 8 27 ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, so muß er wiederholt 
werden. Die Festsetzung der Wiederholungsfrist geschieht durch den Vorsitzenden im 
Benehmen mit den zuständigen Examinatoren. 
Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsabschnitts darf bei der 
Zensur „ungenügend“ (4) in der Regel erst nach drei Monaten, bei der Zenfur 
„schlecht“ (5) in der Regel erst nach sechs Monaten erfolgen, muß aber spätestens 
innerhalb der beiden folgenden Prüfungshalbjahre stattfinden, widrigenfalls auch die 
früher mit günstigem Erfolge zurückgelegten Prüfungen zu wiederholen sind. Das 
gleiche tritt ein, wenn ein Kandidat nach erfolgreicher Ablegung eines Prüfungs- 
abschnitts die Fortsetzung der Prüfung ohne genügenden Entschuldigungsgrund über 
die nächsten zwei Prüfungshalbjahre hinaus verzögert. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung eines Prüfungsabschnitts nicht be- 
steht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. 
8 29. 
Die einzelnen Prüfungen sind in der im § 19 angegebenen Reihenfolge ohne 
Unterbrechung zurückzulegen. Die Aufgaben für jeden Abschnitt sind erst bei Be- 
ginn der Prüfungen zu erteilen. Zwischen den einzelnen Abschnitten darf in der 
Regel nur ein Zeitraum von einer Woche liegen. 
Zu dem Abschnitte II wird nur zugelassen, wer den Abschnitt 1 bestanden hat, 
zum Abschnitte III!B nur, wer die sämtlichen früheren Abschnitte bestanden hat. 
Wer die Abschnitte II.A oder IIB nicht besteht, hat die Wahl, ob er sich den 
Prüfungen in den Abschnitten II B und III A, beziehungsweise III A sogleich oder 
erst nach Wiederholung der nicht bestandenen Abschnitte unterziehen will. 
8 30. 
Hat der Kandidat den Abschnitt IIl B bestanden, so wird unmittelbar nach 
dessen Beendigung die Gesamtzensur unter entsprechender Anwendung des § 27 
Abs. 4 Satz 1 bestimmt. Ergibt sich bei der Gesamtzensur ein Bruch, so wird 
derselbe, falls er über 0,6 beträgt, als ein Ganzes gerechnet; andernfalls bleibt er 
unberücksichtigt.
	        
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