Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

45 
Die Gesamtzensur wird in der Niederschrift über den Abschnitt I B (8§ 24, 25) 
vermerkt. 
Der Vorsitzende überreicht hierauf die vollständigen Prüfungsverhandlungen 
einschließlich der die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Ur- 
kunden, der zuständigen Behörde (§ 1). Diese erteilt das Prüfungszeugnis unter 
Angabe der Gesamtzensur. 
8 31. 
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß den Bestimmungen des 8 18 persönlich 
meldet, oder die für die Anfertigung der Arbeiten oder für die mündlichen 
Prüfungen gesetzten Zeiten ohne hinreichende Gründe versäumt, kann auf Antrag 
des Vorsitzenden von der zuständigen Behörde (§ 1) bis zum folgenden Prüfungs- 
halbjahre zurückgestellt werden. 
§ 32. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, 
bei welcher sie begonnen ist. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§ 17) sind dem Kan- 
didaten erst nach vollständig bestandener Prüfung zurückzugeben. Verlangt er sie 
früher zurück, so sind die Behörden (8 1) durch Vermittlung des Reichskanzlers 
zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt 
hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. 
In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk 
über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. 
8 33. 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 140 Mark. 
Davon sind 
für die Abschnitte I, II A, I#B und lI A je 18 Mark. — 72 Mark, 
für Abschnitt Il B.. .. -.. 24 „ 
für Verwaltungskosten, kashing von Piufungehe den 
ständen uso.. .. . 44 „ 
berechnet. 
Bei Wiederholung einzelner Abschnitte sind nach diesen Sätzen auch die 
betreffenden Gebühren, für Verwaltungskosten jedoch nur im Falle einer Wieder- 
holung der Abschnitte II A, IIB und III A je 10 Mark nochmals zu entrichten. 
1907 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.