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Die Gesamtzensur wird in der Niederschrift über den Abschnitt I B (8§ 24, 25)
vermerkt.
Der Vorsitzende überreicht hierauf die vollständigen Prüfungsverhandlungen
einschließlich der die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Ur-
kunden, der zuständigen Behörde (§ 1). Diese erteilt das Prüfungszeugnis unter
Angabe der Gesamtzensur.
8 31.
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß den Bestimmungen des 8 18 persönlich
meldet, oder die für die Anfertigung der Arbeiten oder für die mündlichen
Prüfungen gesetzten Zeiten ohne hinreichende Gründe versäumt, kann auf Antrag
des Vorsitzenden von der zuständigen Behörde (§ 1) bis zum folgenden Prüfungs-
halbjahre zurückgestellt werden.
§ 32.
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden,
bei welcher sie begonnen ist.
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§ 17) sind dem Kan-
didaten erst nach vollständig bestandener Prüfung zurückzugeben. Verlangt er sie
früher zurück, so sind die Behörden (8 1) durch Vermittlung des Reichskanzlers
zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt
hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind.
In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk
über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen.
8 33.
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 140 Mark.
Davon sind
für die Abschnitte I, II A, I#B und lI A je 18 Mark. — 72 Mark,
für Abschnitt Il B.. .. -.. 24 „
für Verwaltungskosten, kashing von Piufungehe den
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berechnet.
Bei Wiederholung einzelner Abschnitte sind nach diesen Sätzen auch die
betreffenden Gebühren, für Verwaltungskosten jedoch nur im Falle einer Wieder-
holung der Abschnitte II A, IIB und III A je 10 Mark nochmals zu entrichten.
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