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Seine Königliche Hoheit der Großherzog
Höchstihren Ministerialdirektor Dr. Carl Slevogt,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt
Höchstihren Geheimen Staatsrat Carl von Holleben,
welche unter dem Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag verabredet und ab-
geschlossen haben.
Artikel 1.
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburgische Regierung
werden die im Eingange bezeichnete Eisenbahnverbindung, die zum Teil Groß-
herzoglich Sächsisches, zum Teil Fürstlich Schwarzburgisches Staatsgebiet berührt,
zulassen und sind bereit der Zentralverwaltung für Sekundärbahnen (H. Bachstein)
zu Berlin die Konzession zum Bau und Betrieb der gedachten Eisenbahn für die
in ihrem Gebiet gelegene Strecke zu erteilen.
Artikel 2.
Die Bahn soll mit der Preußischen Staatsbahn in der Weise in unmittelbare
Schienenverbindung gebracht werden, daß sie in den Staatsbahnhof Gsperstedt der
Linie Brettleben-Frankenhausen selbständig eingeführt wird.
Für den Bau und den Betrieb der neuen Bahn sind die reichsgesetzlichen Be-
stimmungen für die Nebenbahnen der Bau= und Betriebsordnung vom 4. November
1904 sowie die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen
(vgl. § 3 B. O.) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m im Lichten
der Schienen betragen, der Bau und das gesamte Betriebsmaterial auch so ein-
gerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert auf die Preußische Staats-
bahn übergehen können.
Artikel 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen 4
Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Unternehmer in den Besitz
der Konzession der beteiligten Regierungen gelangt sein wird und seitens der Grund-
eigentümer die Bauerlaubnis erteilt worden ist, bewirkt werden.
Sollte sich die Vollendung des Baues über diese Frist hinaus durch Verhält-
nisse verzögern, für welche der Unternehmer nach dem in dieser Beziehung ent-
scheidenden Ermessen der beiden Regierungen ein Verschulden nicht trifft, so wird