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dem Konzessionar durch die bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlängerung
gewährt werden.
Artikel 4.
Die Feststellung der Bauentwürfe bleibt jeder Regierung innerhalb ihres Staats-
gebiets vorbehalten. Der Punkt, wo die Bahn die Landesgrenzen überschreiten wird,
soll nötigenfalls durch Kommissare der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung bestimmt werden.
Artikel 5.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund
und Bodens werden die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarz-
burgische Regierung, jede für ihr Gebiet, dem Konzessionar das Enteignungsrecht
verleihen.
Artikel 6.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Fürstlich Schwarzburgischen
Regierung über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke und über den darauf
stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Eisen-
bahn im allgemeinen der Großherzoglichen Regierung als derjenigen, in deren Ge-
biete der Konzessionar durch Errichtung einer Betriebsverwaltung seinen Sitz hat,
überlassen. Auch sind die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarz-
burgische Regierung damit einverstanden, daß die Bestimmung über die Dotierung
des Reserve= und des Erneuerungsfonds sowie die Genehmigung und die Festsetzung
der Fahrpläue und der Tarife seitens der Großherzoglichen Regierung erfolgt.
Artikel 7.
Der Konzessionar hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus
Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs entstehen und gegen ihn geltend ge-
macht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz
greifen, den Gesetzen desjenigen Staats zu unterwerfen, auf dessen Gebiete sie ent-
standen sind.
Die gegen den Konzessionar rechtskräftig ergehenden Entscheidungen der Fürst-
lich Schwarzburgischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen ohne
weiteres gegen denselben ebenso vollstreckbar sein, wie wenn er seinen Sitz im Fürsten-
tum Schwarzburg-Rudolstadt hätte.
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