Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

65 
eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde 
der Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordueter Bedentung (Nebeneisenbahn) 
verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen 
ohne Einschränkung in Anwendung. 
Artikel 12. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolierungen der Bahn, mögen solche vom 
Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesverteidigung veraulaßt werden, soll 
der Konzessionar oder dessen Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von den vertrags- 
schließenden Staaten, noch vom Reiche beanspruchen können. 
Artikel 13. 
Für die Besteuerung des gesamten Bahnunternehmens von Esperstedt nach 
Oldisleben sind die Gesetze des Großherzogtums Sachsen maßgebend, zur Zeit für 
die staatliche Besteunerung das Gesetz vom 25. Februar 1903, für die Gemeinde- 
besteuerung das Gesetz vom 26. Februar 1903. Die Abgabe, welche in den beiden 
Staatsgebieten zu erheben ist, wird von dem Reinertrage des ganzen Unternehmens 
berechnet und der auf jedes Staatsgebiet entfallende Anteil nach dem Verhältnis 
der in jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke festgestellt. 
Die Steuererhebung geschieht alljährlich nachträglich und zwar zum erstenmal für 
das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird der Fürstlich Schwarzburgischen 
Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich und zwar spätestens 
sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres mitteilen. 
Artikel 14. 
Sollte künftig die gesamte projektierte Eisenbahn von Esperstedt nach Greußen 
zur Ausführung gelangen, so ist der Konzessionar verpflichtet, die jetzt konzessionierte 
Teilstrecke Esperstedt-Oldisleben gegen Erstattung des konzessionierten Anlagekapitals 
zuzüglich der Kosten für Neuanlagen, welche von der Aussichtsbehörde anerkannt 
sind, an den Konzessionar der Gesamtstrecke abzutreten. 
Findet die Abtretung innerhalb 30 Jahren von der Betriebseröffnung auf der 
Strecke Esperstedt-Oldisleben statt, so soll der Konzessionar berechtigt sein, einen 
Zuschlag von 10 % zum Anlagekapital zu beanspruchen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.