Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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gabe zu verpfänden, daß der Aufsichtsbehörde die Befugnis zusteht, durch Ver— 
wendung der Barbeträge oder durch Veräußerung der verpfändeten Wertpapiere die 
verfallenen Strafbeträge einzuziehen. — Die Rückgabe der zu den Papieren etwa 
gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von der Auf- 
sichtsbehörde verweigert werden, wenn nach ihrem allein entscheidenden Urteile der 
Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist die Aufsichtsbehörde ermächtigt, 
nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen 
entsprechenden Teil der Barbeträge oder Wertpapiere schon vor völliger Vollendung 
des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen. 
Dem Unternehmer wird unter Vorbehalt des Widerrufs nachgelassen, die in 
Absatz 2 bedungene Sicherheit durch Hinterlegung eines von ihm ausgestellten 
und von der Darmstädter Bank oder einer anderen dem Großherzoglichen Staats- 
ministerium annehmbar erscheinenden Deutschen Bank angenommen oder avalierten 
Sichtwechsels zu bestellen. 
V. Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 
1. Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den 
nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichtsbehörde (Art. 6 des Staats- 
vertrags). Der Konzessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Vermittlung des Per- 
sonenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll der- 
selbe, solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Auf- 
sichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedentung ist, nicht angehalten werden 
können, mehr als täglich drei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Nich- 
tung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplaus derjenigen Züge, welche der Kon- 
zessionar freiwillig über die Zahl 3 hinaus verkehren läßt, wird bei Wahrung der 
bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Konzessionars überlassen. 
2. Für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 
1. Jannar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowohl für den Per- 
sonen= als für den Güterverkehr überlassen. Für die Folgezeit unterliegt die Fest- 
stellung und die Abänderung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichts- 
behörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jenes öjährigen 
Zeitraums, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der 
Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedentung ist, wiederkehrend von 5 
zu 5 Jahren Höchsttarifsätze für die einzelnen Güterklassen unter Berücksichtigung 
der finanziellen Lage des Unternehmens von der Aussichtsbehörde festgestellt. Dem
	        
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