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Auch steht ihnen die Befugnis zu, außerordentliche Untersuchungen der Apfel-
bäume durch Sachverständige vornehmen zu lassen.
* 4.
Weigern sich Obstbaumbesitzer, ihren Verpflichtungen nachzukommen oder zeigen
sie sich hierin nach wiederholter Aufforderung lässig, so steht den Gemeindevorständen
und Bezirksdirektoren die Befugnis zu, die regelmäßigen Untersuchungen und die
Vertilgungsmaßregeln durch eigene Sachverständige auf Kosten der Obstbaumbesitzer
vornehmen zu lassen.
5.
Den mit einem Ausweis versehenen Sachverständigen der Gemeindevorstände
und Bezirksdirektoren ist in den Fällen der §§ 3 und 4 das Betreten der Gärten,
Gehöfte und Obstplantagen zu gestatten.
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2, b dieser Verordnung werden mit Geld-
strafe bis zu 60 “ und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 2 Wochen bestraft.
§ 7.
Diese Ministerialverordnung tritt am 1. Mai 1908 in Kraft.
Weimar, den 18. April 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Ministerialbekanntmachung.
[47) Gemäß § 1 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom
3. Juni 1906 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 Seite 979) bringen
wir folgendes zu öffentlicher Kenntnis:
1. Der Regierungsassessor Feldhege in Erfurt, Mitglied der Generaldirektion
des Thüringischen Zoll= und Steuervereines, ist mit Wirkung vom 1. April 1908
ab zum Reichsstempelprüfungsbeamten für den Bezirk des Großherzogtumes Sachsen