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Art. 7.
ndlage für die Ein Die Grundlage für die Eintragungen in das Grundbuch bilden die
Grundbuch. Angaben, welche das Grundsteuerkataster einesteils und das Hypotheken-
buch anderenteils enthält.
Art. 8.
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gen über die die ne .
imGnmvstruerkm Uber die im Art. 7 bezeichneten Angaben sind zu vernehmen:
n- eind n . die im Grundsteuerkataster als Eigentümer Eingetragenen, .
en. 2. diejenigen, welche in einem auf Grund des Gesetzes vom 5. Mai 1869,
des Nachtragsgesetzes vom 5. Juli 1870 oder des Gesetzes vom
12. März 1902 eingeleiteten Aufrufverfahren fristzeitig ein besseres
Recht angemeldet haben, deren Erben oder sonstige Rechtsnachfolger.
Die Vernehmung darf unterbleiben, wenn sie nicht oder nur schwer
ausführbar ist, insbesondere wenn der Aufenthalt der zu vernehmenden
Person unbekannt ist, oder wenn diese sich außerhalb des Deutschen Reichs
aufhält. Ein dem Grundbuchamte bekannter Vertreter ist zu vernehmen.
Von der Vernehmung einzelner Miteigentümer kann das Grund-
buchamt Abstand nehmen, wenn es die von den übrigen abgegebenen Er-
klärungen für zutreffend und genügend erachtet. In diesem Fall ist den
nicht vernommenen Miteigentümern mitzuteilen, welche Eintragungen in
das Grundbuch auf Grund der im Grundsteuerkataster und im Hypotheken-
buch enthaltenen Angaben und der Erklärungen der vernommenen Mit-
eigentümer in Aussicht genommen sind.
Art. 9.
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wckszuskmsw Be- Die im Art. 8 bezeichneten Personen haben die in ihrem Besitze
agung wegen der befindli . «
R orheenunebr befindlichen Erwerbsurkunden vorzulegen
Rechte- Gezeichneten. Sie sind auch wegen der auf dem Grundstück etwa aufhaftenden
runddienstbarkeiten. Rechte, die zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs der Eintragung bedürfen, im Hypothekenbuch
aber nicht eingezeichnet sind, zu befragen und zur Angabe der Berechtigten
zu veranlassen. ·
Falls sie die Eintragung einer Grunddienstbarkeit verlangen, so
haben sie deren Inhalt sowie den Berechtigten anzugeben und etwaige in
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