Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Vernehmungen der Be- 
teiligten über die im 
Art. 9 Absatz 2 und 
3 bezeichneten Rechte 
und Grunddienstbar- 
keiten. Auflagen. 
Bestimmung der Aus- 
schlußfrist. 
Anmeldungen vor Ab- 
sanf der Ausschluß-= 
rist. 
so hat das Grundbuchamt das Erforderliche zu erörtern, wenn aber die 
Verfügungsbeschränkung nicht zur Löschung kommt, die Beteiligten dahin 
zu bescheiden, daß die Verfügungsbeschränkung ungeachtet des Bestreitens 
in das Grundbuch werde übernommen werden. 
Art. 17. 
Über die nach Art. 9 Absatz 2 angezeigten Rechte sowie über die 
Grunddienstbarkeiten, deren Eintragung gemäß Art. 9 Absatz 3 verlangt 
worden ist, hat das Grundbuchamt die Beteiligten, insbesondere auch 
Dritte, welche durch das Recht oder die Grunddienstbarkeit betroffen werden, 
zu vernehmen, soweit sie nicht selbst das Recht angezeigt, die Eintragung 
der Grunddienstbarkeit verlangt oder die im Art. 13 Absatz 3 vorgesehene 
Mitteilung erhalten haben. 
Wird das Recht oder die Grunddienstbarkeit bestritten, so erhält der- 
jenige, welcher das Recht oder die Grunddienstbarkeit in Anspruch nimmt, 
vom Grundbuchamte die Auflage, binnen einer zu bestimmenden Frist 
die Erhebung der Klage auf Feststellung des Rechts oder der Grund- 
dienstbarkeit nachzuweisen, widrigenfalls das Recht oder die Grunddienst- 
barkeit bei der Anlegung des Grundbuchs nicht werde berücksichtigt werden. 
Art. 18. 
Sobald die Vorschriften der Art. 8 bis 17 für den Anlegungs- 
bezirk im wesentlichen durchgeführt sind, setzt das Staatsministerium durch 
eine im Regierungsblatte zu veröffentlichende Bekanntmachung den Tag 
fest, mit welchem eine für die erforderlichen Anmeldungen (Art. 19) 
bestimmte Ausschlußfrist von sechs Monaten beginnt. 
Art. 19. 
Vor Ablauf der Ausschlußfrist sind bei dem Grundbuchamt anzi- 
melden: 
1. Rechte, welche zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffant- 
lichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung bedürfen, es sei 
denn, daß die Anmeldung zufolge einer Eröffnung des Grundbich- 
amts an den Berechtigten nicht erforderlich ist, oder daß das Grund- 
buchamt den Berechtigten über das Recht bereits vernommen hat,
	        
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