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Aufnahme der im Art. 9
lbsanz 2 und 3 be-
zeichneten Rechte und
Grunddienstbarkeiten
in das Grundbuch.
rüber, ob das eine oder das andere Verfahren für den Anlegungsbezirk
einzuhalten ist, trifft das Staatsministerium Bestimmung.
Art. 30.
Insoweit Hypotheken oder sonstige im Hypothekenbuch eingezeichnete
Rechte bei den durch Art. 8 vorgeschriebenen Vernehmungen bestritten
worden sind, wird zu Gunsten des Bestreitenden ein Widerspruch einge-
tragen, wenn bei der Anlegung des Grundbuchs die im Art. 15 Absatz 2
bezeichnete Frist noch nicht abgelaufen oder im Falle rechtzeitigen Nach-
weises der Klageerhebung der Rechtsstreit noch anhängig ist. Der Wider-
spruch wird auf Antrag gelöscht, wenn die Klage nicht rechtzeitig erhoben
oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wird; zu dem Antrage
berechtigt ist jeder, der durch den Widerspruch betroffen wird. Die Kosten
der Löschung fallen demjenigen zur Last, zu dessen Gunsten der Wider-
spruch eingetragen war.
Art. 31.
Die Bestimmungen der Art. 15 und 30 finden entsprechende An-
wendung, wenn ein im Hypothekenbuch eingezeichneter Berechtigter Ein-
wendungen gegen die Gültigkeit, den Fortbestand oder den Rang eines
vor= oder gleichstehenden eingezeichneten Rechts erhebt.
Art. 32.
Persönliche unvererbliche Berechtigungen, die im Hypothekenbuch ein-
gezeichnet sind, werden in das Grundbuch nicht übernommen, wenn eine
der im Art. 8 bezeichneten Personen durch ein Zeugnis des Gemeinde-
vorstandes des letzten bekannten Wohnsitzes des Berechtigten oder durch
eidesstattliche Aussagen von Zeugen, in jedem Fall aber auch zugleich
durch eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft macht, daß seit fünf
Jahren keine Nachricht von dem Leben des Berechtigten eingegangen ist.
Art. 33.
Die im Art. 9 Absatz 2 und 3 bezeichneten Rechte und Grunddienst-
barkeiten sind in das Grundbuch aufzunehmen, wenn sie nach den be-
stehenden Vorschriften gültig entstanden und nicht bestritten worden sind.