Bekanntmachung der
rundbuchaulegung
hurch das Grundbuch-
it.
Nachträ
gliche Anlegung
von Gr OD
b lättererundbuch
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zulegen; die Niederlegung kann bei dem Gemeindevorstand oder bei einer
der Personen erfolgen, an die der Umlauf gerichtet ist.
Erfolgt die Zustellung durch Umlauf nicht an die Person selbst, der
zugestellt werden soll, so soll der Person, welcher das Schriftstück vor-
gelegt oder vorgelesen worden ist, eine schriftliche Anzeige über die nach
Absatz 2 zu bewirkende Niederlegung des Schriftstücks übergeben werden.
Im Falle des § 182 der Zivilprozeßordnung soll die im Absatz 2
vorgeschriebene Niederlegung durch eine an die Tür der Wohnung zu
befestigende schriftliche Anzeige und, soweit tunlich, durch mündliche Mit-
teilung an zwei andere im Umlaufe genannte Personen bekannt gemacht
werden.
In der Zustellungsurkunde ist anzugeben, wie die Zustellung vor
sich gegangen ist. Im Falle verweigerter Kenntnisnahme oder verweigerter
Annahme der Anzeige genügt die Erwähnung der Verweigerung.
Art. 42.
Ist die Anlegung des Grundbuchs für einen Anlegungsbezirk im
wesentlichen vollendet, so erfolgt hierüber nach Anweisung des Staats-
ministeriums durch das Grundbuchamt in der Weimarischen Zeitung eine
öffentliche Bekanntmachung.
Mit Beginn des elften Tages nach Ausgabe der die Bekanntmachung
enthaltenden Nummer der Weimarischen Zeitung ist das Grundbuch für
den Bezirk als angelegt anzusehen. Ausgenommen sind die zu dem Be-
zirke gehörenden Grundstücke, welche ein Grundbuchblatt von Amtswegen
erhalten müssen, aber noch nicht erhalten haben; diese Grundstücke sind
in der Bekanntmachung zu bezeichnen.
Die Ausgabe der die Bekanntmachung enthaltenden Nummer der
Weimarischen Zeitung gilt als an demjenigen Tage erfolgt, dessen Datum
die Nummer trägt.
Art. 43.
Auf das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken,
die bei der Anlegung des Grundbuchs ein Blatt nicht erhalten haben,
finden die Vorschriften der Art. 2 ff. entsprechende Anwendung. Die