Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Bekanntmachung der 
rundbuchaulegung 
hurch das Grundbuch- 
it. 
Nachträ 
gliche Anlegung 
von Gr OD 
b lättererundbuch 
119 
zulegen; die Niederlegung kann bei dem Gemeindevorstand oder bei einer 
der Personen erfolgen, an die der Umlauf gerichtet ist. 
Erfolgt die Zustellung durch Umlauf nicht an die Person selbst, der 
zugestellt werden soll, so soll der Person, welcher das Schriftstück vor- 
gelegt oder vorgelesen worden ist, eine schriftliche Anzeige über die nach 
Absatz 2 zu bewirkende Niederlegung des Schriftstücks übergeben werden. 
Im Falle des § 182 der Zivilprozeßordnung soll die im Absatz 2 
vorgeschriebene Niederlegung durch eine an die Tür der Wohnung zu 
befestigende schriftliche Anzeige und, soweit tunlich, durch mündliche Mit- 
teilung an zwei andere im Umlaufe genannte Personen bekannt gemacht 
werden. 
In der Zustellungsurkunde ist anzugeben, wie die Zustellung vor 
sich gegangen ist. Im Falle verweigerter Kenntnisnahme oder verweigerter 
Annahme der Anzeige genügt die Erwähnung der Verweigerung. 
Art. 42. 
Ist die Anlegung des Grundbuchs für einen Anlegungsbezirk im 
wesentlichen vollendet, so erfolgt hierüber nach Anweisung des Staats- 
ministeriums durch das Grundbuchamt in der Weimarischen Zeitung eine 
öffentliche Bekanntmachung. 
Mit Beginn des elften Tages nach Ausgabe der die Bekanntmachung 
enthaltenden Nummer der Weimarischen Zeitung ist das Grundbuch für 
den Bezirk als angelegt anzusehen. Ausgenommen sind die zu dem Be- 
zirke gehörenden Grundstücke, welche ein Grundbuchblatt von Amtswegen 
erhalten müssen, aber noch nicht erhalten haben; diese Grundstücke sind 
in der Bekanntmachung zu bezeichnen. 
Die Ausgabe der die Bekanntmachung enthaltenden Nummer der 
Weimarischen Zeitung gilt als an demjenigen Tage erfolgt, dessen Datum 
die Nummer trägt. 
Art. 43. 
Auf das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, 
die bei der Anlegung des Grundbuchs ein Blatt nicht erhalten haben, 
finden die Vorschriften der Art. 2 ff. entsprechende Anwendung. Die
	        
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