Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8 20. 
Abschreibung sämtliche Sind sämtliche auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke abge- 
Grundstücke. Aus- . . . 
scheiden sämtlicher schrieben oder aus dem Grundbuch ausgeschieden, so ist das Blatt zu 
Grundstücke aus dem 
Grundbuche. schließen. 
8 21. 
übergana der Zustän- (1) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Grundbuchblattes 
gkeit für die Füh- v „ Z " Z 
rung eines Grund= auf ein anderes Grundbuchamt über, so ist das bisherige Blatt zu 
burhblstten, auft ein schließen; dem anderen Grundbuchamte sind die Grundakten zu über- 
amt. senden, nachdem die wörtliche Ubereinstimmung der Tabelle (§ 38) mit 
dem Grundbuchblatte von dem Richter und dem Gerichtsschreiber be- 
scheinigt ist. 
(2) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bisherige Blatt 
zu verweisen. 
(3) Gelöschte Eintragungen werden auf das neue Blatt insoweit 
übernommen, als dies zum Verständnisse der noch gültigen Eintragungen 
erforderlich erscheint; im übrigen sind aus der zweiten und der dritten 
Abteilung nur die Nummern der Eintragungen mit dem Vermerke 
„Gelöscht“ zu übernehmen. 
(4) Die Ubereinstimmung des Inhalts des neuen Blattes mit dem 
Inhalte des bisherigen Blattes ist in jedem Abschnitt und jeder Ab- 
teilung von dem Richter und dem Gerichtsschreiber zu bescheinigen. 
Sind in dem neuen Blatte die Spalten eines Abschnitts oder einer Ab- 
teilung nicht gleichweit ausgefüllt, so sind die leer gebliebenen Stellen zu 
durchkreuzen. 
8 22. 
W Grund- (1) Die Schließung eines Grundbuchblattes erfolgt durch Eintragung 
des Schließungsvermerks in der Aufschrist sowie am Schlusse der Ein- 
tragungen in den beiden Abschnitten des Bestandsverzeichnisses und den 
drei Abteilungen; die Vorschrift des § 21 Absatz 4 Schlußsatz findet ent- 
sprechende Anwendung. 
(2) In dem auf die Aufschrift zu setzenden Vermerk ist der Grund 
der Schließung anzugeben. 
(3) Die Nummer eines geschlossenen Grundbuchblattes darf bei 
einem neuen Blatte nicht wieder verwandt werden.
	        
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