Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Verfahren in zu Ansehung 
er im 
sanz 2 der Höchsten 
Verordnung be Geich- 
neten Grundstü 
Herbeiführung von 
Löschungen. Verein- 
fachung der Hypothe- 
kenverhältnisse. 
Bericht über Durchfüh- 
kung der Vors cheisten 
der Art. 8 bis 17 der 
Höchsten Verordunng. 
Verzeichnis der im 
Hypothekenbuche nicht 
eingezeichneten Rechte 
und Grunddienstbar- 
keiten. 
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grundherrliche Abgaben, wie Zehnten, Erbzinsen und Lehngelder, aufhaften, 
so ist auf deren baldige Ablösung tunlichst hinzuwirken. 
8 57. 
Hinsichtlich der im Art. 2 Absatz 2 der Höchsten Verordnung bezeich- 
neten Grundstücke ist die zu deren Verwaltung berufene Behäörde schrift- 
lich zu befragen, ob die Anlegung eines Grundbuchblattes beantragt wird. 
Geschieht dies, so ist die Behörde weiter schriftlich aufzufordern, binnen 
einer zu bestimmenden Frist die im Art. 10 der Höchsten Verordnung 
erwähnte Erklärung über die vom Grundbuchamte nach Art. 8 und 9 
derselben Verordnung näher zu bezeichnenden Punkte abzugeben. 
§ 58. 
Das Grundbuchamt hat tunlichst dahin zu wirken, daß materiell er- 
loschene Belastungen vor der Anlegung des Grundbuchs gelöscht werden. 
Auch ist durch Verhandlung mit den Beteiligten tunlichst eine Verein- 
fachung der Hypothekenverhältnisse herbeizuführen. 
8 59. 
Sobald die Vorschriften der Art. 8 bis 17 der Höchsten Verordnung für 
den Anlegungsbezirk im wesentlichen durchgeführt sind, hat das Grundbuch- 
amt hierüber durch Vermittelung des Landgerichtspräsidenten zu berichten. 
8 60. 
(1) Die angemeldeten besseren Rechte (Höchste Verordnung Art. 8 
Absatz 1 Nr. 2) sowie die von den Berechtigten angemeldeten oder von 
den im Art. 8 der Höchsten Verordnung bezeichueten Personen angezeigten 
Rechte und Grunddienstbarkeiten werden, wenn sie im Hypothekenbuche 
nicht eingezeichnet sind, in einem den Grundakten vorzuheftenden Ver- 
zeichnisse vermerkt. In dem Verzeichnisse sind der Berechtigte, die Be- 
rechtigung, das Grundstück und die Stelle der Akten anzugeben, welche 
die Anmeldung oder die Anzeige und die Verhandlung darüber enthält. 
In einer weiteren Spalte „Bemerkungen“ ist insbesondere ersichtlich zu 
machen: 
24“
	        
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