Verfahren in zu Ansehung
er im
sanz 2 der Höchsten
Verordnung be Geich-
neten Grundstü
Herbeiführung von
Löschungen. Verein-
fachung der Hypothe-
kenverhältnisse.
Bericht über Durchfüh-
kung der Vors cheisten
der Art. 8 bis 17 der
Höchsten Verordunng.
Verzeichnis der im
Hypothekenbuche nicht
eingezeichneten Rechte
und Grunddienstbar-
keiten.
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grundherrliche Abgaben, wie Zehnten, Erbzinsen und Lehngelder, aufhaften,
so ist auf deren baldige Ablösung tunlichst hinzuwirken.
8 57.
Hinsichtlich der im Art. 2 Absatz 2 der Höchsten Verordnung bezeich-
neten Grundstücke ist die zu deren Verwaltung berufene Behäörde schrift-
lich zu befragen, ob die Anlegung eines Grundbuchblattes beantragt wird.
Geschieht dies, so ist die Behörde weiter schriftlich aufzufordern, binnen
einer zu bestimmenden Frist die im Art. 10 der Höchsten Verordnung
erwähnte Erklärung über die vom Grundbuchamte nach Art. 8 und 9
derselben Verordnung näher zu bezeichnenden Punkte abzugeben.
§ 58.
Das Grundbuchamt hat tunlichst dahin zu wirken, daß materiell er-
loschene Belastungen vor der Anlegung des Grundbuchs gelöscht werden.
Auch ist durch Verhandlung mit den Beteiligten tunlichst eine Verein-
fachung der Hypothekenverhältnisse herbeizuführen.
8 59.
Sobald die Vorschriften der Art. 8 bis 17 der Höchsten Verordnung für
den Anlegungsbezirk im wesentlichen durchgeführt sind, hat das Grundbuch-
amt hierüber durch Vermittelung des Landgerichtspräsidenten zu berichten.
8 60.
(1) Die angemeldeten besseren Rechte (Höchste Verordnung Art. 8
Absatz 1 Nr. 2) sowie die von den Berechtigten angemeldeten oder von
den im Art. 8 der Höchsten Verordnung bezeichueten Personen angezeigten
Rechte und Grunddienstbarkeiten werden, wenn sie im Hypothekenbuche
nicht eingezeichnet sind, in einem den Grundakten vorzuheftenden Ver-
zeichnisse vermerkt. In dem Verzeichnisse sind der Berechtigte, die Be-
rechtigung, das Grundstück und die Stelle der Akten anzugeben, welche
die Anmeldung oder die Anzeige und die Verhandlung darüber enthält.
In einer weiteren Spalte „Bemerkungen“ ist insbesondere ersichtlich zu
machen:
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