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83.
Als öffentlich bekannt gemacht gilt eine Versammlung, wenn den nachstehenden
Erfordernissen genügt ist:
A. Bekanntmachung durch Zeitungen:
1. Die Bekanntmachung muß erfolgt sein entweder in der Weimarischen Zeitung
oder in einer anderen Zeitung, welche als zur Veröffentlichung ausreichend bezeichnet
worden ist.
Die Bezeichnung derjeuigen Zeitungen, welche als zur Veröffentlichung aus-
reichend anzusehen sind, erfolgt für Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern
durch den Gemeindevorstand, im übrigen durch den Bezirksdirektor nach Gehör der
Gemeindevorstände.
2. Die Bekanntmachung muß in deutscher Sprache abgefaßt sein; sie muß
die Überschrift tragen: „Offentliche politische Versammlung“ und Zeit und Ort
der geplanten Versammlung, sowie Namen und Wohnort des Veranstalters ergeben.
3. Die Zeitungsnummer, welche die Bekanntmachung enthält, muß so zur
Ausgabe gelangt sein, daß sie bei ordnungsmäßiger Bestellung mindestens 24 Stunden
vor dem Beginn der Versammlung in den Händen der Polizeibehörde sein kann.
Bei Zeitungen, die in dem Gemeindebezirk erscheinen, in dem die Versamm-
lung abgehalten werden soll, wird diesem Erfordernis genügt, wenn die betreffende
Zeitungsnummer mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der Versammlung zur
Ausgabe gelangt ist.
B. Bekanntmachung durch Auschlag:
Die Bekanntmachung kann durch Anschlag geschehen, wenn die Versammlung
in einer Gemeinde veranstaltet wird, in der öffentliche Einrichtungen (Anschlags-
säulen, Anschlagstafeln) für den Anschlag von privaten Ankündigungen mittels
Plakats bestehen.
Die Bekanntmachung muß den Bestimmungen unter A Ziff. 2 genügen. Der
Anschlag muß an den im Gemeindebezirk vorhandenen öffentlichen Anschlagssäulen
oder Anschlagstafeln mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der Versammlung
erfolgt sein.