Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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84. 
Der Anzeige und Genehmigung bedürfen nicht Aufzüge öffentlicher Schulen 
und der Studentenschaft der Universität Jena, sofern die Aufzüge entweder auf 
Veranlassung der Schul= oder Universitätsbehörden stattfinden oder auf Herkommen 
beruhen. 
Vorschriften, nach denen die Genehmigung der Schul= oder Universitätsbehörden, 
erforderlich ist, bleiben unberührt. 
5. 
Soweit hergebrachter Maßen oder kraft besonderer Erlaubnis Mitglieder von 
Vereinen oder Angehörige der Universität Jena zur Festkleidung Waffen tragen, 
sind sie ermächtigt, mit diesen Waffen an Versammlungen und Aufzügen teilzu- 
nehmen, zu denen sie in Festkleidung erscheinen. 
Weimar, am 19. Mai 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
158] Das 22. bis 24. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3457. Bekanntmachung, betr. die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 2. Mai 
1908. 
„ 3458. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und 
Luxemburgs. Vom 2. Mai 1908. 
„ 3459. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen 
zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbin- 
dungen. Vom 6. Mai 1908. 
„ 3460. Zusatzabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Vereinigten 
Königreiche von Großbritannien und Irland zu der Deklaration vom 
1. April 1869, betr. die von Handlungsreisenden mitgeführten Muster 
und Proben. Vom 10. März 1908.
	        
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