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84.
Der Anzeige und Genehmigung bedürfen nicht Aufzüge öffentlicher Schulen
und der Studentenschaft der Universität Jena, sofern die Aufzüge entweder auf
Veranlassung der Schul= oder Universitätsbehörden stattfinden oder auf Herkommen
beruhen.
Vorschriften, nach denen die Genehmigung der Schul= oder Universitätsbehörden,
erforderlich ist, bleiben unberührt.
5.
Soweit hergebrachter Maßen oder kraft besonderer Erlaubnis Mitglieder von
Vereinen oder Angehörige der Universität Jena zur Festkleidung Waffen tragen,
sind sie ermächtigt, mit diesen Waffen an Versammlungen und Aufzügen teilzu-
nehmen, zu denen sie in Festkleidung erscheinen.
Weimar, am 19. Mai 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
158] Das 22. bis 24. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 3457. Bekanntmachung, betr. die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 2. Mai
1908.
„ 3458. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und
Luxemburgs. Vom 2. Mai 1908.
„ 3459. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen
zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbin-
dungen. Vom 6. Mai 1908.
„ 3460. Zusatzabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Vereinigten
Königreiche von Großbritannien und Irland zu der Deklaration vom
1. April 1869, betr. die von Handlungsreisenden mitgeführten Muster
und Proben. Vom 10. März 1908.