5
Regierungsbkatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 16. Weimar.
30. Mai 1908.
Inhalt: Ministerialverordnung vom 26. Mai 1908 zur Ausführung des Gesetzes über die Heilighaltung der Sonn-
und Festtage, Seite 216.
Ministerialverordnung
vom 26. Mai 1908
zur Ausführung des Gesetzes über die Heilighaltung der Sonn= und
Festtage
vom 21. Mai 1908, Regierungsblatt S. 203.
(59] Zur Ausführung des Gesetzes über die Heilighaltung der Sonn= und Fest-
tage vom 21. Mai 1908, Regierungsblatt S. 203, wird auf Grund des § 20
Abs. 2 des Gesetzes verordnet:
SI.
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes können
bei dem Gemeindevorstand schriftlich oder mündliich angebracht werden.
Zur Beurkundung der Anträge ist ein Verzeichnis nach dem Muster A zu
führen.
In Spalte 5 ist durch „Ja“ oder „Nein“ festzustellen, ob die Erlaubnis er-
teilt ist oder nicht. Der Vermerk ist von dem Gemeindevorstand zu unterschreiben.
In Spalte 6 sind, falls das Gesuch abgewiesen wird, die Gründe für die Ab-
lehnung kurz anzugeben.
1908 33