Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Regierungsbkatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 16. Weimar. 
  
30. Mai 1908. 
Inhalt: Ministerialverordnung vom 26. Mai 1908 zur Ausführung des Gesetzes über die Heilighaltung der Sonn- 
und Festtage, Seite 216. 
  
Ministerialverordnung 
vom 26. Mai 1908 
zur Ausführung des Gesetzes über die Heilighaltung der Sonn= und 
Festtage 
vom 21. Mai 1908, Regierungsblatt S. 203. 
(59] Zur Ausführung des Gesetzes über die Heilighaltung der Sonn= und Fest- 
tage vom 21. Mai 1908, Regierungsblatt S. 203, wird auf Grund des § 20 
Abs. 2 des Gesetzes verordnet: 
SI. 
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes können 
bei dem Gemeindevorstand schriftlich oder mündliich angebracht werden. 
Zur Beurkundung der Anträge ist ein Verzeichnis nach dem Muster A zu 
führen. 
In Spalte 5 ist durch „Ja“ oder „Nein“ festzustellen, ob die Erlaubnis er- 
teilt ist oder nicht. Der Vermerk ist von dem Gemeindevorstand zu unterschreiben. 
In Spalte 6 sind, falls das Gesuch abgewiesen wird, die Gründe für die Ab- 
lehnung kurz anzugeben. 
1908 33
	        
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