Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

238 
(65)] III. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst beschlossen, vom 
1. Juli d. J. ab an Stelle des in den Ruhestand tretenden Geheimen Finanzrats 
Slevogt den Geheimen Finanzrat Frede hier zum Mitglied des Beleihungsaus- 
schusses der Großherzoglichen Landeskreditkasse zu ernennen. 
Weimar, den 5. Juni 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
[66| IV. Dem landwirtschaftlichen Verein in Sachsenhausen ist in Gemäßheit des 
§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 10 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 29. Mai 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[(67] V. Der Bezirksausschuß des IV. Verwaltungsbezirks hat die ortsüblichen 
Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes) und den 
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst der in der Land= und Forstwirtschaft be- 
schäftigten Personen (§ 10 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirt- 
schaft, § 34 Absatz 2 Ziffer 2 des Invalidenversicherungsgesetzes) neu festgesetzt. 
Das Ergebnis dieser Festsetzung wird in der nachfolgenden Zusammenstellung mit 
dem Bemerken bekannt gemacht, daß die Veröffentlichung der ortsüblichen Tagelöhne 
in Nr. 77 der Weimarischen Zeitung vom 31. März 1908 erfolgt ist und daß die 
Feststellungen wegen des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes gleichfalls am 
1. Oktober 1908 in Kraft treten. 
Weimar, den 5. Juni 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.