285
wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die
nötige Befähigung besitzen.
Ausführungsbestimmungen.
1. Die Verzeichnisse über die Bewerbungen sind, soweit dies angemessen er-
scheint, für die verschiedenen Stellengattungen gesondert zu führen.
2. Die Eintragung des Bewerbers erfolgt erst, nachdem er seine Qualifikation
für die Stelle oder die Gattung von Stellen, auf die sich seine Bewerbung richtet,
nachgewiesen hat (vgl. § 14 Abs. 1 der Grundsätze).
8 16.
(1.) Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Falle
der Vakanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Vakanzenliste) bekannt
gemacht.
(2.) Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsmini-
sterium.
(3.) Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich
eines oder mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermitte-
lungsbehörde (Anlage H), der zu diesem Zwecke von den Anstellungsbehörden Nach-
Ä weisungen nach Anlage J zuzusenden sind.
— -
N Einiqt.ck.Buadeskatsv-II.zu§16.
Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundes-
staaten zuständigen Organen bestimmt.
§ 17.
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung
eine Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der
Stellenbesetzung freie Hand.
Ausführungsbestimmungen.
Die Anstellungsbehbrde ist nicht gehindert, die ausgeschriebene Stelle schon
vor Ablauf der fünfwöchigen Frist mit einem sich früher meldenden Militäranwärter
usw. zu besetzen.
8 18.
Die Reihenfolge, in der die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen hat,
bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen: