Regierungsbkatt
Erogerugtnm Bachsen.
Nummer 24. Weimar. 30. Juli 1908.
Juhalt: Verordnung, betreffend die Vorschriften über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum
kteren Instizdienst, Seite 335. — Ministerialbekanntmachung, betr. Neufestsetzung des durchschnitt-
lichen Jahresarbeitsverdienstes erwachsener land= und ferstwirtschaftlicher Arbeiter im II. Verwaltungs-
hreibung einer Abgabe zur Verbandskasse
bezirk, Seite 3052. — Ministerialbekanntmachung, betr. Ausschrei
der Rindviehbesitzer, Seite 353.
4] Verordmung, betreffend die Vorschriften über die juristischen Prüfungen und die Vor-
bereitung zum höheren Justizdienst, vom 22. Juli 1908.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen was folgt:
Die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste
(§ 1 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 20. März 1879)
erfolgen gemäß den nachstehenden Vorschriften, welche auf Grund einer Verein-
barung mit den Regierungen der übrigen bei dem, gemeinschaftlichen Thüringischen
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