Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Vorschriften 
über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum 
höheren Junstizdienst. 
Erster Teil. 
Die erste juristische Prüfung. 
§ 1. 
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den Präsi- 
denten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena zu richten. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. das Reifezeugnis 
a) eines deutschen humanistischen Gymnasiums oder 
1b) eines deutschen Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule; 
2. das Zeugnis über die Militärverhältnisse; 
3. die Universitäts-Abgangszeugnisse sowic die Zeugnisse über den Besuch 
von seminaristischen und sonstigen Ubungsvorlesungen; 
4. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbesondere 
der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist und die Rechtsgebiete zu 
bezeichnen sind, denen etwa der Prüfling vorzugsweise Fleiß und JInter- 
esse zugewandt hat, auch anzugeben ist, ob, während welcher Zeit, und 
wo der Prüfling seiner aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder in 
der Marine genügt hat. 
Wer seine Schulbildung auf einem Realgymnasium oder einer Oberrealschule 
erhalten hat (Absatz 2 Nr. 1b), kann außerdem zum Nachweise, daß er sich die 
für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechtes erforderlichen 
sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse angeeignet habe, dem Gesuche beifügen:
	        
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