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Ein Prüfling, der den Termin für die mündliche Prüfung versäumt, soll von
dem Vorsitzenden in der Regel nicht vor Ablauf von drei bis sechs Monaten zu
einem neuen Termine geladen werden.
Bei zweimaliger Versäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Zu der mündlichen Prüfung sollen als Zuhörer Studierende der Rechts-
wissenschaft und Rechtskandidaten in der Regel Zutritt erhalten; die näheren An-
ordnungen erläßt der Vorsitzende.
8 14.
Die Frage, ob die Prüfung bestanden und im Bejahungsfall, ob sie „aus-
reichend“", „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden ist, wird nach dem Gesamt-
ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung durch Stimmenmehrheit
entschieden.
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Zu den Akten ist außer dem Gesamtergebnisse der Prüfung zu vermerken:
a) das Ergebnis der Begutachtung der einzelnen schriftlichen Arbeiten,
b) die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
Jc) das Ergebnis der mündlichen Prüfung, und zwar gesondert, einerseits
für die privatrechtlichen Fächer, die Rechtsgeschichte, das Strafrecht und
das Prozeßrecht, andererseits für die übrigen öffentlichrechtlichen Fächer so-
wie die Grundlagen der Staatswissenschaften.
15.
Ein Prüfling, der bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sich
eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht oder die Versicherung der selbständigen
Anfertigung (§ 9) nicht wahrheitsgemäß abgegeben hat, wird von der Kommission
je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung
ausgeschlossen. Soll die Ausschließung für länger als ein Jahr oder für immer
erfolgen, so bedarf der Beschluß der Kommission der Bestätigung des Oberlandes-
gerichtspräsidenten.
Gegen eine Bestätigung des Oberlandesgerichtspräsidenten findet — entsprechend
den Bestimmungen in § 4 — Beschwerde statt.
8 16.
Eine Prüfung, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach der Zulassung
des Prüflings nicht erledigt ist, gilt als nicht bestanden.
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