Zweiter Teil.
Der Vorbereitungsdienst.
8 21.
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden kann,
eine Vorbereitungszeit von mindestens drei und einhalb Jahren im praktischen Justiz-
dienst zurückgelegt haben.
8 22.
Während der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und Staats-
anwaltschaften sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen. Auch kann ihre Beschäf-
tigung bei Verwaltungsbehörden angeordnet werden.
8 23.
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß sie
sich in sämtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen, in-
gleichen des Gerichtsschreiberei= und Bureaudienstes, sowie des Rechtsanwaltsberufs
eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbständigen
Verwaltung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes, sowie zur selbständigen
Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist.
8 24.
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht
der Landesjustizverwaltung zu. Durch sie erfolgt insbesondere die Zuweisung der
Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte.
8 26.
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den
Vorständen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, den Staatsanwälten und den
Rechtsanwälten ob, welchen der Referendar zur Beschäftigung überwiesen ist.
Diese haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugnis über
das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des Refe—
rendars und die in ihnen hervorgetretenen Mängel der Landesjustizverwaltung zu
übermitteln.
Das Zeugnis ist dem Referendar nicht auszuhändigen.
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