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8 26.
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten und
der Staatsanwaltschaft einem oder mehreren Richtern beziehungsweise Beamten der
Staatsanwaltschaft zu überweisen.
Diiese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen der
gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Justizverwaltung
und des Bureandienstes, zu leiten und zu fördern. Sie haben dabei der Ausbildung
der Referendarc in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden
und darauf zu achten, daß die letzteren nicht bloß pünktlich, sondern auch in einer
sorgfältigen Form erledigt werden.
Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Referendare
überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung oder Über-
wachung verträglich erscheint.
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den Sitzungen
beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht in
freiem Vortrag entwickeln, auch in anderen als in den von ihnen selbst bearbeiteten
Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer Ansicht veranlaßt werden. Auch
sind die Referendare in ausgedehntem Maße zur Wahruchmung der Verrichtungen
eines Gerichtsschreibers heranzuziehen.
* 27.
Der Referendar hat ein Geschästsverzeichnis zu führen, in welchem eine Uber-
sicht seiner Tätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu
geben ist.
Das Geschäftsverzeichnis ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des
Vorbereitungsdienstes betrauten Beamten (Rechtsanwalt) zu übergeben und von diesem
zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen.
Dritter Teil.
Die zweite juristische Prüfung.
8 28.
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die Landes—
justizverwaltung desjenigen Staates zu richten, für welchen die Prüfung abgelegt
werden soll.