Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8 26. 
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten und 
der Staatsanwaltschaft einem oder mehreren Richtern beziehungsweise Beamten der 
Staatsanwaltschaft zu überweisen. 
Diiese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen der 
gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Justizverwaltung 
und des Bureandienstes, zu leiten und zu fördern. Sie haben dabei der Ausbildung 
der Referendarc in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden 
und darauf zu achten, daß die letzteren nicht bloß pünktlich, sondern auch in einer 
sorgfältigen Form erledigt werden. 
Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Referendare 
überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung oder Über- 
wachung verträglich erscheint. 
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den Sitzungen 
beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht in 
freiem Vortrag entwickeln, auch in anderen als in den von ihnen selbst bearbeiteten 
Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer Ansicht veranlaßt werden. Auch 
sind die Referendare in ausgedehntem Maße zur Wahruchmung der Verrichtungen 
eines Gerichtsschreibers heranzuziehen. 
* 27. 
Der Referendar hat ein Geschästsverzeichnis zu führen, in welchem eine Uber- 
sicht seiner Tätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu 
geben ist. 
Das Geschäftsverzeichnis ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des 
Vorbereitungsdienstes betrauten Beamten (Rechtsanwalt) zu übergeben und von diesem 
zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen. 
Dritter Teil. 
Die zweite juristische Prüfung. 
8 28. 
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die Landes— 
justizverwaltung desjenigen Staates zu richten, für welchen die Prüfung abgelegt 
werden soll.
	        
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