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In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht ge-
nügt habe oder vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit sei.
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichnis (§ 27) beizufügen.
8 29.
Die Zeit, während welcher ein Referendar infolge von Krankheit oder von Ein-
ziehung zu militärischen Dienstleistungen dem Vorbereitungsdienst entzogen war, ist
auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrechnung zu bringen,
soweit dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen nicht übersteigt.
Dasselbe gilt, wenn der Referendar infolge von Beurlaubung oder aus anderen
Gründen dem Vorbereitungsdienste während eines Jahres auf die Dauer von nicht
mehr als vier Wochen entzogen war.
Durch das Zusammentreffen der Fälle des Abs. 1 und 2 wird ein Anspruch
auf Anrechnung von mehr als acht Wochen nicht begründet.
8 30.
Wenn die Prüfung des Gesuchs und der vorliegenden Zeugnisse (§ 25) er-
gibt, daß der Referendar den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet hat
und daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten ist, er-
folgt seitens der Landesjustizuerwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung durch
Erteilung des Auftrags zu ihrer Vornahme an die Kommission des Oberlandes-
gerichts für die zweite juristische Prüfung. Dem Auftrag wird das Geschäftsver-
zeichnis (§ 27) beigefügt werden.
831.
Bei dem Oberlandesgericht wird eine aus fünf Mitgliedern bestehende Prüfungs-
kommission gebildet. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die Mitglieder
und aus deuselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des Vorsitzenden ernennt
der Präsident des Oberlandesgerichts für jeden einzelnen Fall einen Stellvertreter,
auf welchen die volle Tätigkeit des Vorsitzenden übergeht.
Der Oberlandesgerichtspräsident kann an der Zusammensetzung der Kommission
Anderungen vornehmen, falls er dies aus besonderen, in seiner Verfügung anzu-
gebenden Gründen für erforderlich erachtet.
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von diesem
bestimmte Mitglieder der Kommission,