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8 48.
Für die zweite Prüfung wird eine Gebühr von fünfundsiebzig Mark erhoben.
Die Gebühr ist alsbald nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten.
Beschränkt sich die Prüfung auf die mündliche Prüfung oder auf die schrift-
liche Prüfung oder einen Teil der schriftlichen Prüfung, so beträgt die Gebühr
fünfzig Mark.
Tritt der Referendar von der Prüfung zurück, so findet auf die Erhebung
der Gebühr die Vorschrift des Abs. 3 Anwendung.
Ministerialbekanntmachungen.
[85] I. Der Bezirksausschuß des ll. Verwaltungsbezirks hat den durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienst erwachsener land= und forstwirtschaftlicher Arbeiter auf Grund
des § 10 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft und § 34
Absatz 2 Ziffer 2 des Invalidenversicherungsgesetzes für den Umfang des II. Ver-
waltungsbezirks wie folgt neu festgesetzt:
1. für landwirtschaftliche Arbeiter
a) männliche 560 M,
b) weibliche 360 -:;
2. für forstwirtschaftliche Arbeiter
a) männliche 650 M,
b) weibliche 390 -.
Die neuen Sätze treten mit dem 1. Januar 1909 in Kraft.
Weimar, den 22. Juli 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.