Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

2.  Landesregentschaftliche  Verordnung,

die  Ausschließung  der  auf  jeden  Inhaber  lautenden  öffentlichen
Werthpapiere  von  der  Vindication  und  anderen  dinglichen  Klagen

beireffenk.

Wir  Caroline  Amalie  Elisabeth,  verwittw.  Fürstin  Neuß

älterer  Linie,  Gräfin  und  Herrin  von  Plauen,  Herrin  zu  Greiz,

Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein,  geborene  Prinzessin  zu

Hessen-Homburg,  alo  Vormünderin  Unseres  vielgeliebten  minderjährigen

  Sohnes,  Heinrich  des  Zwei  und  Zmanzigsten  ülterer

Linie  sonveränen  Fürsten  Neuß,  Grasen  und  Herrn  von  Planen  2c.
.  und  Landeoregentin.

Zur  Sicherstellung  der  redlichen  Besitzer  der  auf  jeden  Inhaber  lautenden
effentuchen  Werthpapierte  verordnen  Wir  wir  folgt:

8.  1.

Alle  öffentlichen  auf  den  Inhaber  (Vorzeiger,  au  porteur)  lautenden
Werthpapiere  können  ven  dem  Eigenthumer  oder  Pfandgläubiger  durch  die  Vindication
  oder  andere  dingliche  Klagen  aus  den  Händen  des  dritten  redlicken
Besitzers  nicht  zurückgefordert  werden.

g.  2.
Oeffentliche  Werthpapiere  sind  solche,  welche  im  Inlande  oder  Ausland


1)  von  dem  becreffenden  Staats  selbst  oder