2. Landesregentschaftliche Verordnung,
die Ausschließung der auf jeden Inhaber lautenden öffentlichen
Werthpapiere von der Vindication und anderen dinglichen Klagen
beireffenk.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Neuß
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, alo Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjährigen
Sohnes, Heinrich des Zwei und Zmanzigsten ülterer
Linie sonveränen Fürsten Neuß, Grasen und Herrn von Planen 2c.
. und Landeoregentin.
Zur Sicherstellung der redlichen Besitzer der auf jeden Inhaber lautenden
effentuchen Werthpapierte verordnen Wir wir folgt:
8. 1.
Alle öffentlichen auf den Inhaber (Vorzeiger, au porteur) lautenden
Werthpapiere können ven dem Eigenthumer oder Pfandgläubiger durch die Vindication
oder andere dingliche Klagen aus den Händen des dritten redlicken
Besitzers nicht zurückgefordert werden.
g. 2.
Oeffentliche Werthpapiere sind solche, welche im Inlande oder Ausland
1) von dem becreffenden Staats selbst oder