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Das verseuchte Gehöft ist am Haupteingangstore oder an einer sonstigen ge—
eigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift „Pferde—
Influenza“ zu versehen.
8 2.
Ist der Ausbruch der Influenza unter dem Pferdebestande eines Gehöfts durch
das Gutachten des Bezirkstierarztes festgestellt, so bedarf es bis zum Erlöschen der
Seuche (§ 8) einer sachverständigen Feststellung weiterer Krankheitsfälle unter den
Pferden des verseuchten Gehöfts nicht mehr.
83.
Ist in einem Pferdebestande die Influenza oder der Verdacht derselben von
dem Bezirkstierarzt festgestellt worden, so kann dieser, vorbehaltlich der Genehmigung
des Bezirksdirektors, die sofortige Absonderung der seuchekranken und seucheverdäch—
tigen Pferde von den gesunden Pferden anordnen, sofern diese ohne besondere
Schwierigkeiten ausführbar ist.
Die Trennung ist derart zu bewirken, daß auch jede mittelbare Berührung
vermieden wird.
Die vom Bezirkstierarzt getroffenen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere
oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu
eröffnen, auch ist davon dem Gemeindevorstande sofort Anzeige zu machen.
84.
Die seuchekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde unterliegen der Ge-
höftssperre.
Die Entfernung der der Gehöftssperre unterworfenen Pferde aus dem ver—
seuchten Gehöfte darf ohne ausdrückliche Erlaubnis des Gemeindevorstands nicht
stattfinden. Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn bei der Ausführung
der Pferde jede mittelbare oder unmittelbare Berührung mit anderen gesunden
Pferden vermieden wird. Im Falle der mit solcher Erlaubnis erfolgten Über—
führung in ein anderes Gehöft ist dort die Gehöftssperre fortzusetzen.
Wird die Erlaubnis zur Überführung der Pferde in einen anderen Gemeinde—
bezirk erteilt, so muß der Gemeindevorstand dieses Bezirks von der Sachlage in
Kenntnis gesetzt werden.