Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert 
worden oder daß in dem Geschäftslokal oder in der 
Wohnung des Protestaten niemand anzutreffen gewesen 
ist oder baß das Geschäftslokal, die Wohnung, ’ nicht 
hat ermitteln lassen; ist eine Nachfrage bei der Polizei- 
behörde des Protestorts ohne Erfolg geblieben, so ist dies 
im Protest anzugeben; 
c) die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats 
und Jahres, an welchem die Aufforderung (b) geschehen 
oder erfolglos versucht worden ist; 
ch im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung, 
die Erwähnung von wem, für wen und wie sie ange- 
boten oder geleistet wird; 
e) die Unterschrift des Gerichtsvollziehers unter Beifügung 
des Dienstsiegels oder Dienststempels. 
3. Wird mit Einwilligung des Protestaten der Protest außer- 
bab der vorgeschriebenen Stunden oder außerhalb des Geschäfts- 
okals oder der Wohnung erhoben, so ist neben der Beurkundung 
der Zustimmungserklärung des Protestaten in der Protesturkunde 
auch 
  
anzugeben, ob der Gerichtsvollzieher den Protestaten gekannt 
oder wie er die Persönlichkeit festgestellt hat. 
4. Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen 
verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine 
Protesturkunde erforderlich (WdO. Artikel 89). 
5. Für die äußere Form des Protestes mangels Zahlung 
gelten folgende Vorschriften (Wp. Artikel 88a): 
1908 
a) Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel oder 
u ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu 
etzen. 
b) Der Protest soll unmittelbar hinter den letzten auf der 
Rückseite des Wechsels lerer bin Vermerk, in Ermange- 
lung eines solchen unmittelbar an einen Rand der Rück- 
seite gesetzt werden. 
) Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem 
Wechsel verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle 
mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel versehen 
werden. Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift 
des Protestbeamten ein Siegel oder Stempel nicht bei- 
gefügt zu werden. 
c) Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Exemplare 
desselben Wechsels oder unter Vorlegung des Originals 
und einer Kopie erhoben, so genügt die Beurkundung 
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