Berechnung der Falcidischen Quart. 375
selben abzuliefern. Die eingezahlten 45,000 Rthlr.
und die Aktienforderung nach ihrem Nominalwerthe
bilden bei weitem den Hauptstock des Nachlasses.
Die Erben wollten aber der Aktienforderung überhaupt
keinen effektiven Werth beimessen und berechneten
unter dieser Voraussetzung eine Verkürzung in der
ihnen zustehenden Falcidischen Quart. In Folge
dessen stellte eine Legatarin gegen die Erben im
Jahre 1859 Klage auf Auszahlung ihres vollen
Legates. In diesem Prozesse wurde der Legatarin
durch rechtskräftiges Interlokut zu erweisen
auferlegt: daß das Recht, 200 Aktien des T. ..
Berg: und Hüttenvereines zu beziehen, zur Zeit
des Ablebens des R. (4. Mai 1856) einen dem
Nominalwerthe derselben von 20,000 Rcthlr. gleichen
oder welch' geringeren Werth gehabt habe. Nach
Endigung des Beweis= und Gegenbeweisverfahrens
nahm die erste Instanz an, daß der effektive Werth
der Aktienforderung 20,000 Rthlr. sei, weil erwiesen
worden war, daß zur Zeit des Todes des Erblassers
über die Quittungsbogen (Interimsscheine,
Aktienpromessen), welche auf die bis dahin geleisteten
Einzahlungen in die Gesellschaftskasse zu 20 %
ausgefertigt worden, Kaufgeschäfte al pari oder
selbst darüber abgeschlossen worden seien. Hiernach
verurtheilte die erste Instanz die beklagten Erben zur
Auszahlung des Legatsrestes und eben so die zweite
Instanz. Die dritte Instanz jedoch entband die Erben
von der Klage auf den eingeklagten Rest des
Legates.
Aus den Gründen dieses Erkenntnisses entnehmen
wir Nachstehendes:
„Wenn auch von einer, wie es scheint, vorzugsweise
in einem Kreise Norddeutschlands zusammengetretenen
Gesellschaft, deren Zweck der Betrieb
von Berg= und Hüttenwerken in T. war, in der
Hoffnung, daß die betreffenden Staaten das auf