Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Nummerverzeichnis nach Muster B anzufertigen. In diesem Verzeichnisse 
sind die zeitherigen neuen Nummern der Grundstücke der Reihenfolge 
nach in Spalte 1 einzustellen, daneben in Spalte 1 die bisherigen alten 
Nummern und in Spalte 2 die aus Anlaß der Grundbuchvorarbeiten 
nach § 5 etwa neu eingeführten Nummern (neueste Nummern). 
Das Vermessungsamt hat das vergleichende Nummerverzeichnis zu 
prüfen und seine Vollständigkeit und Richtigkeit am Schlusse zu bezeugen. 
88. 
Grundftücksbuch. Hiernächst ist ein Verzeichnis über sämtliche Grundstücke des Flur- 
O,,bezirks auf Grund der Flurkarte und des Fundbuchs nach Muster C 
uvuom Vermessungsamt anzufertigen (Grundstücksbuch). 
In Spalte 1 sind die neuesten Grundstücksnummern auf Grund 
der Flurkarte ihrer Reihenfolge nach aufzuführen. 
In Spalte 2 ist das Flurkartenblatt anzugeben, auf dem das 
Grundstück dargestellt ist. 
In Spalte 3 ist bei den nach § 5 Nr. 2 mit andern Nummern 
versehenen Grundstücken sowie bei neu entstehenden Grundstücken die 
ursprüngliche Nummer des Stammgrundstücks als Orientierungsnummer 
anzugeben, die das Aufsuchen des Grundstücks auf der Karte erleichtern soll. 
Die in Spalte 4 einzustellenden Flächenangaben sind dem Fund- 
buche zu entnehmen. 
In Spalte 5 ist Band und Blatt des Grundsteuerkatasters anzu- 
geben. Bei vorkommenden Veränderungen in Beziehung auf Band oder 
Blatt des Grundsteuerkatasters ist die neue Angabe neben die alte ungültig 
werdende zu setzen und letztere rot zu unterstreichen. 
Spalte 6 ist nach besonders ergehender Vorschrift auszufüllen. 
Ist der Raum auf der Horizontallinie in den Spalten 5 und 6 
verbraucht, so sind die weiteren Veränderungen in den darunter befind- 
lichen freien Raum einzutragen. 
In dem Grundstücksbuch ist jede in der Reihenfolge ausfallende Zahl 
mit dem Zusatze „fehlt“ aufzuführen. Dies hat auch dann zu geschehen, 
wenn die Zahl zwar in Verbindung mit einem Buchstaben, aber nicht 
für sich allein als Grundstücksnummer vorkommt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.