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89.
Die Angaben des Grundstücksbuchs sind mit denen des Grundsteuer-
katasters zu vergleichen. Finden sich bei dieser Vergleichung irgend welche
Anstände, z. B. wenn Grundstücke im Grundsteuerkataster fehlen oder
verschiedene Grundstücke unter ein und derselben Nummer vorkommen,
so hat das Vermessungsamt diese Anstände auf das sorgfältigste mit
allen ihm zu Gebote stehenden Hilfsmitteln zu erörtern und zu beheben.
Durch Aufrechnung der Flächen in Spalte 4 ist die Gesamtfläche
des ganzen Flurbezirks neu festzustellen. Dabei ist insbesondere zu be-
achten, daß gemeinschaftliche Grundstücke mehrfach gebucht sein und
Grundstücksteile über die Flurgrenze hinausgreifen können.
III. Die für die Zwecke der Grundbuchanlegung erforderlichen Aus-
züge aus dem Grundsteuerkataster, Verzeichnisse, Abschriften und
soustige Mitteilungen.
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un oug aus den Geun. . Nachdem das Grundstenerkataster nach Maßgabe der §§ 2 bis 5
legurgskrrares (Gu eingerichtet worden ist, hat das Vermessungsamt einen Auszug aus dem
samtkatasterauszug). Grundsteuerkataster (Gesamtkatasterauszug — Höchste Verordnung Art. 6
und Ministerialverordnung vom 12. März 1908 § 50 Albsatz 1) nach
,vgauliegendem Muster D für das Grundbuchamt anzufertigen.
—u— In diesen Auszug sind nur die noch in Geltung befindlichen Ein-
tragungen aufzunehmen.
Der Auszug muß alle im Grundsteuerkataster sich vorfindenden
Angaben über Lehns-, Erbpacht-, Laß= und Fideikommißeigenschaft von
Grundstücken enthalten. Er soll sauber und deutlich unter Vermeidung
von Rasuren geschrieben sein.
Weiter ist bei Anfertigung des Auszugs folgendes zu beachten:
1. Die einzelnen Konten sind nach ihrer Nummerfolge zu ordnen.
2. Die unter demselben Konto gebuchten Grundstücke sind nach ihrer
Nummerfolge zu ordnen; nur bei gebundenen Gütern ist die Hof-
reite den übrigen Grundstücken, die jedoch gleichfalls nach ihrer
Nummerfolge aufzuführen sind, voranzustellen.