Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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89. 
Die Angaben des Grundstücksbuchs sind mit denen des Grundsteuer- 
katasters zu vergleichen. Finden sich bei dieser Vergleichung irgend welche 
Anstände, z. B. wenn Grundstücke im Grundsteuerkataster fehlen oder 
verschiedene Grundstücke unter ein und derselben Nummer vorkommen, 
so hat das Vermessungsamt diese Anstände auf das sorgfältigste mit 
allen ihm zu Gebote stehenden Hilfsmitteln zu erörtern und zu beheben. 
Durch Aufrechnung der Flächen in Spalte 4 ist die Gesamtfläche 
des ganzen Flurbezirks neu festzustellen. Dabei ist insbesondere zu be- 
achten, daß gemeinschaftliche Grundstücke mehrfach gebucht sein und 
Grundstücksteile über die Flurgrenze hinausgreifen können. 
III. Die für die Zwecke der Grundbuchanlegung erforderlichen Aus- 
züge aus dem Grundsteuerkataster, Verzeichnisse, Abschriften und 
soustige Mitteilungen. 
8 10. 
un oug aus den Geun. . Nachdem das Grundstenerkataster nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 
legurgskrrares (Gu eingerichtet worden ist, hat das Vermessungsamt einen Auszug aus dem 
samtkatasterauszug). Grundsteuerkataster (Gesamtkatasterauszug — Höchste Verordnung Art. 6 
und Ministerialverordnung vom 12. März 1908 § 50 Albsatz 1) nach 
,vgauliegendem Muster D für das Grundbuchamt anzufertigen. 
—u— In diesen Auszug sind nur die noch in Geltung befindlichen Ein- 
tragungen aufzunehmen. 
Der Auszug muß alle im Grundsteuerkataster sich vorfindenden 
Angaben über Lehns-, Erbpacht-, Laß= und Fideikommißeigenschaft von 
Grundstücken enthalten. Er soll sauber und deutlich unter Vermeidung 
von Rasuren geschrieben sein. 
Weiter ist bei Anfertigung des Auszugs folgendes zu beachten: 
1. Die einzelnen Konten sind nach ihrer Nummerfolge zu ordnen. 
2. Die unter demselben Konto gebuchten Grundstücke sind nach ihrer 
Nummerfolge zu ordnen; nur bei gebundenen Gütern ist die Hof- 
reite den übrigen Grundstücken, die jedoch gleichfalls nach ihrer 
Nummerfolge aufzuführen sind, voranzustellen.
	        
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