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3. Die zu gebundenen Gütern gehörigen Grundstücke sind ohne Unter-
brechung hintereinander aufzuführen. Zu einem gebundenen Gute
gehörige Grundstücke anderer Fluren sind nach den sämtlichen übrigen
Grundstücken des Gutes anzufügen.
Von kleineren Gebundenheiten können je zwei auf eine Seite
gebracht werden. Bei größeren gebundenen Gütern ist am Schlusse
der Eintragung Raum für Nachträge freizulassen.
4. Von ledigen Grundstücken mit nicht mehr als einer Kulturart sind
in der Regel nicht mehr als sieben auf eine Seite zu bringen, von
solchen mit mehreren Kulturarten aber entsprechend weniger.
5. Veränderungen, die bis zur Ausstellung des in § 11 Absatz 2 be-
zeichneten Zeugnisses vorkommen, sind in dem Auszuge mit schwarzer
Tinte nachzutragen. Am Schlusse eines jeden Kontos ist für solche
Nachträge etwas freier Raum zu lassen.
§ 11.
Das Vermessungsamt hat alle Angaben des Gesamtkatasterauszugs
(§ 10) nachzuprüfen:
1. durch Vergleichung mit dem Grundsteuerkataster,
2. durch Aufrechnung der Grundsteuerbeträge, die zusammen den fest-
stehenden terminlichen Grundsteuerlieferungsbetrag ergeben müssen,
3. durch Aufrechnung der Flächen. Die Gesamtbeträge der Flächen
im Gesamtkatasterauszug und im Grundstücksbuche (§ 8) müssen über-
einstimmen, insoweit nicht Abweichungen daraus folgen, daß der Ge-
samtkatasterauszug Grundstücke oder Grundstücksteile enthält, die das
Grundstücksbuch nicht zu enthalten braucht, oder umgekehrt.
Das Vermessungsamt hat den Gesamtkatasterauszug einbinden zu
lassen. Hinter der letzten Eintragung ist sodann zu bezeugen, daß die
im Auszug enthaltenen Angaben mit denjenigen des Grundsteuerkatasters
übereinstimmen (Höchste Verordnung Art. 6 Absatz 1).
8 12.
Abschrift des alphabeti-
1 zucs Das Vermessungsamt hat von dem alphabetischen Namensverzeich-
soiesoeat⅜ Grum= nisse zum Grundsteuerkataster eine Abschrift für das Grundbuchamt nach