Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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heften in die Grundakten bestimmt sind (Ministerialverordnung vom 
12. März 1908 § 39). 
Das Grundbuchamt hat in seinem Ersuchen anzugeben, welche Grund- 
stücke jeder einzelne Auszug umfassen soll. 
8 16. 
Bekauntmachung der im Das Vermessungsamt hat dem Grundbuchamte die Veränderungen, 
Len#osteuerkatafte. die nach Abschluß des Gesamtkatasterauszugs (§ 11 Absatz 2) wäh- 
gumgsverfahrens zvor rend der Grundbuchanlegung im Grundstenerkataster vermerkt werden, 
—— das Grund-durch besondere, doppelt auszufertigende Veränderungsnachweise bekannt 
zu machen (Höchste Verordnung Art. 6 Absatz 2). Diese Veränderungs- 
nachweise sind für jeden Jahrgang mit laufenden Nummern zu versehen 
## #.(vergl. Muster 1, bis R). 
— Die Nummer sowie der Tag des Abgangs des Veränderungsnach- 
weises ist in dem Verzeichnisse der Grundsteuer-Ab= und Zuschreibefälle 
(Steuererhebungsverordnung § 22 — Regierungsblatt 1901 S. 75, 83) 
anzumerken. 
Das Grundbuchamt hat die Veränderungsnachweise mit dem Ge- 
samtkatasterauszuge durch Verweisungen in Verbindung zu bringen, 
auch, soweit ubtig, das alphabetische Namensverzeichnis (§ 12) und das 
Grundstücksverzeichnis (8 13) zu berichtigen. 
Von den beiden Ausfertigungen der Nachweise hat das Grundbuch- 
amt die eine in ein Ergänzungsheft zu dem Gesamtkatasterauszuge, die 
andere zu den Grundakten zu nehmen. 
8 17. 
Eintragung der neuein. Das Grundbuchamt hat die nach Art. 9 Absatz 1 der Höchsten 
geführten Grunzftüücks Verordnung vorgelegten Erwerbsurkunden über solche Grundstücke, die 
werbsurkunden. nach dem vergleichenden Nummerverzeichnisse „neueste Nummern“ erhalten 
haben, dem Vermessungsamte zwecks Eintragung dieser Nummerbezeich- 
nungen mitzuteilen. Das Vermessungsamt hat unverzüglich diese Ein- 
tragungen mit farbiger Tinte zu bewirken und die Erwerbsurkunden an 
das Grundbuchamt zurückzugeben. Der Beamte, der die Eintragung 
vornimmt, hat dieser seinen Namenszug beizufügen.
	        
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