422
heften in die Grundakten bestimmt sind (Ministerialverordnung vom
12. März 1908 § 39).
Das Grundbuchamt hat in seinem Ersuchen anzugeben, welche Grund-
stücke jeder einzelne Auszug umfassen soll.
8 16.
Bekauntmachung der im Das Vermessungsamt hat dem Grundbuchamte die Veränderungen,
Len#osteuerkatafte. die nach Abschluß des Gesamtkatasterauszugs (§ 11 Absatz 2) wäh-
gumgsverfahrens zvor rend der Grundbuchanlegung im Grundstenerkataster vermerkt werden,
—— das Grund-durch besondere, doppelt auszufertigende Veränderungsnachweise bekannt
zu machen (Höchste Verordnung Art. 6 Absatz 2). Diese Veränderungs-
nachweise sind für jeden Jahrgang mit laufenden Nummern zu versehen
## #.(vergl. Muster 1, bis R).
— Die Nummer sowie der Tag des Abgangs des Veränderungsnach-
weises ist in dem Verzeichnisse der Grundsteuer-Ab= und Zuschreibefälle
(Steuererhebungsverordnung § 22 — Regierungsblatt 1901 S. 75, 83)
anzumerken.
Das Grundbuchamt hat die Veränderungsnachweise mit dem Ge-
samtkatasterauszuge durch Verweisungen in Verbindung zu bringen,
auch, soweit ubtig, das alphabetische Namensverzeichnis (§ 12) und das
Grundstücksverzeichnis (8 13) zu berichtigen.
Von den beiden Ausfertigungen der Nachweise hat das Grundbuch-
amt die eine in ein Ergänzungsheft zu dem Gesamtkatasterauszuge, die
andere zu den Grundakten zu nehmen.
8 17.
Eintragung der neuein. Das Grundbuchamt hat die nach Art. 9 Absatz 1 der Höchsten
geführten Grunzftüücks Verordnung vorgelegten Erwerbsurkunden über solche Grundstücke, die
werbsurkunden. nach dem vergleichenden Nummerverzeichnisse „neueste Nummern“ erhalten
haben, dem Vermessungsamte zwecks Eintragung dieser Nummerbezeich-
nungen mitzuteilen. Das Vermessungsamt hat unverzüglich diese Ein-
tragungen mit farbiger Tinte zu bewirken und die Erwerbsurkunden an
das Grundbuchamt zurückzugeben. Der Beamte, der die Eintragung
vornimmt, hat dieser seinen Namenszug beizufügen.