Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Verpflichtung des Ver- 
mefsungsamts zur Aus 
kunfterteilung an 
Grundbuchamt. 
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In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Erwerbsurkunden erst 
später dem Grundbuchamte vorgelegt werden. 
8 18. 
Das Vermessungsamt hat dem Grundbuchamte bei den Grundbuch- 
das anlegungsarbeiten durch Auskunfterteilung, Vornahme von Erörterungen, 
nötigenfalls auch durch örtliche Feststellungen und auf Ersuchen durch 
Teilnahme an Verhandlungen des Grundbuchamts Beistand zu leisten 
sowie alle Bemühungen des Grundbuchamts, die auf Feststellung der 
Grundstücksverhältnisse gerichtet sind, zu unterstützen. (Vergl. auch 
Ministerialverordnung vom 12. März 1908 § 53 Absatz 2). 
IV. Schlußbestimmung. 
8 19. 
Der Erlaß von Vorschriften für die Anlegung der nach Art. 49 der 
Höchsten Verordnung aufzustellenden Verzeichnisse über die sämtlichen exi- 
mierten Grundstücke eines jeden Grundbuchamtsbezirks bleibt vorbehalten. 
Weimar, den 23. Dezember 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
68“
	        
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