61
B. Von dem schätzungspflichtigen Einkommen.
I. Schätzungskommissionen.
8 34.
Die Ermittelung des schätzungspflichtigen Einkommens der einzelnen Steuer—
pflichtigen erfolgt — vorbehaltlich der Bestimmungen der 88 43 folg. über die
Steuererklärungen — in jedem Gemeindebezirke alljährlich unter der Aufsicht und
Leitung des Rechnungsamtes (der Steuerlokalkommission) durch Schätzungskom-
missionen.
Dem Staatsministerium steht die Befugnis zu, mehrere Gemeindebezirke zu
einem Schätzungsbezirke zusammenzulegen.
Zu jeder Schätzungskommission gehören 3—9 Mitglieder. Die Zahl der
Steuerschätzer für die einzelnen Gemeindebezirke wird vom Staatsministerium fest-
gesetzt. Letzteres kann zu den Verhandlungen einer Schätzungskommission einen
Beauftragten abordnen. Solchenfalls hat dieser in der Kommission den Vorsitz
und die Leitung der Verhandlungen zu übernehmen. Demselben steht nur beratende
Stimme zu.
8 36.
In den Gemeindebezirken, für welche keine Steuerlokalkommissionen (8 2)
bestellt sind, gehört der Bürgermeister des Ortes oder dessen Stellvertreter, sofern
dieselben nicht Mitglieder der Veranlagungskommission (§ 61) oder der Berufungs-
kommission (§ 71) sind, zu den Steuerschätzern.
Die übrigen Steuerschätzer werden unter Berücksichtigung der verschiedenen
Arten des Einkommens teils im Auftrage des Staatsministeriums von dem Rech-
nungsamte (der Steuerlokalkommission), teils von der Gemeindevertretung (Gemeinde-
rat beziehungsweise Gemeindeversammlung) aus den steuerpflichtigen Einwohnern
des Ortes gewählt.
Die Zahl der im Auftrage des Staatsministeriums erwählten Steuerschätzer
muß unter Hinzurechnung des Vorsitzenden (§ 38 Satz 1) hinter der Zahl der
von der Gemeindevertretung erwählten zurückbleiben.
In Schätzungsbezirken, welche aus mehreren Gemeindebezirken zusammen-
gesetzt sind (§ 34), wird die Zahl der von den Gemeindevertretungen zu wählenden
Steuerschätzer auf die einzelnen Gemeindebezirke nach dem Verhältnis der Ein-