Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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B. Von dem schätzungspflichtigen Einkommen. 
I. Schätzungskommissionen. 
8 34. 
Die Ermittelung des schätzungspflichtigen Einkommens der einzelnen Steuer— 
pflichtigen erfolgt — vorbehaltlich der Bestimmungen der 88 43 folg. über die 
Steuererklärungen — in jedem Gemeindebezirke alljährlich unter der Aufsicht und 
Leitung des Rechnungsamtes (der Steuerlokalkommission) durch Schätzungskom- 
missionen. 
Dem Staatsministerium steht die Befugnis zu, mehrere Gemeindebezirke zu 
einem Schätzungsbezirke zusammenzulegen. 
Zu jeder Schätzungskommission gehören 3—9 Mitglieder. Die Zahl der 
Steuerschätzer für die einzelnen Gemeindebezirke wird vom Staatsministerium fest- 
gesetzt. Letzteres kann zu den Verhandlungen einer Schätzungskommission einen 
Beauftragten abordnen. Solchenfalls hat dieser in der Kommission den Vorsitz 
und die Leitung der Verhandlungen zu übernehmen. Demselben steht nur beratende 
Stimme zu. 
8 36. 
In den Gemeindebezirken, für welche keine Steuerlokalkommissionen (8 2) 
bestellt sind, gehört der Bürgermeister des Ortes oder dessen Stellvertreter, sofern 
dieselben nicht Mitglieder der Veranlagungskommission (§ 61) oder der Berufungs- 
kommission (§ 71) sind, zu den Steuerschätzern. 
Die übrigen Steuerschätzer werden unter Berücksichtigung der verschiedenen 
Arten des Einkommens teils im Auftrage des Staatsministeriums von dem Rech- 
nungsamte (der Steuerlokalkommission), teils von der Gemeindevertretung (Gemeinde- 
rat beziehungsweise Gemeindeversammlung) aus den steuerpflichtigen Einwohnern 
des Ortes gewählt. 
Die Zahl der im Auftrage des Staatsministeriums erwählten Steuerschätzer 
muß unter Hinzurechnung des Vorsitzenden (§ 38 Satz 1) hinter der Zahl der 
von der Gemeindevertretung erwählten zurückbleiben. 
In Schätzungsbezirken, welche aus mehreren Gemeindebezirken zusammen- 
gesetzt sind (§ 34), wird die Zahl der von den Gemeindevertretungen zu wählenden 
Steuerschätzer auf die einzelnen Gemeindebezirke nach dem Verhältnis der Ein-