Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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wohnerzahl verteilt; jedoch soll regelmäßig aus jedem Gemeindebezirke mindestens 
ein Steuerschätzer entnommen werden. 
8 36. 
Das Amt eines Steuerschätzers ist ein staatsbürgerliches Ehrenamt. 
Zu diesem Amte dürfen nur Personen erwählt werden, welche das 25. Lebensjahr 
zurückgelegt haben, dispositionsfähig sind und welche unbescholtenen Ruf mit der 
erforderlichen Sach= und Personenkenntnis verbinden. 
Die Wahl kann nur abgelehnt werden von Personen, welche das 60. Lebens- 
jahr überschritten haben, von Geistlichen und Lehrern, und von denjenigen, welche 
nachweisen, daß daraus für ihre Gesundheit besondere Gefahr oder für ihre häus- 
lichen Verhältnisse ein bedeutender Nachteil entstehen werde. Über die Gründe der 
Ablehnung entscheidet das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) und auf 
Berufung endgültig das Staatsministerium. Weigert sich der Gewählte nach end- 
gültiger Abweisung seiner Ablehnungsgründe fortdauernd, das ihm übertragene Amt 
zu übernehmen, so ist er vom Staatsministerium in 30 bis 100 Mark Geldstrafe 
zu nehmen und es erfolgt die Wahl eines anderen Steuerschätzers. 
Zu Steuerschätzern können nicht gewählt werden Beamte des Rechnungsamtes 
und die Mitglieder der Veranlagungs-(§ 61) und der Berufungskommission (8 71). 
37. 
Die Wahl der Steuerschätzer erfolgt auf die Dauer einer Finanzperiode. 
Die früheren Steuerschätzer können wieder gewählt werden und dürfen die erneute 
Wahl gleichfalls nur aus den vorgedachten Gründen, eine zweite oder dritte un- 
mittelbar hintereinander folgende Wiederwahl aber jedenfalls ablehnen. 
Steuerschätzer, welche den Wohnsitz im Gemeindebezirke aufgeben, in Konkurs 
geraten oder sonst die Dispositionsfähigkeit verlieren oder der bürgerlichen Ehren- 
rechte verlustig gehen, haben auszuscheiden. 
Im Falle des Abgangs eines Steuerschätzers ist für die Dauer der laufenden 
Finanzperiode eine Ergänzungswahl vorzunehmen. 
9 38. 
In den Gemeinden, in welchen der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter 
zu den Steuerschätzern gehört (§ 35), hat dieser, in zusammengesetzten Bezirken
	        
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