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(§ 34) der Bürgermeister des volkreichsten Ortes, die Schätzungskommission zu
berufen und in derselben den Vorsitz zu führen. In den übrigen Gemeinden ha-
ben die Stenerschätzer beim Beginne des Geschäfts einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter zu wählen.
Die Schätzungskommission beschließt nach Stimmenmehrheit; im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des in Absatz 1 bestimmten ständigen
Vorsitzenden.
Über Steuerschätzer, welche unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung
ausgeblieben sind, kann die Schätzungskommission eine Geldstrafe bis zu 30 Mark
verfügen.
§ 39.
Der Vorsitzende hat das Schätzungsgeschäft durch Einziehung von Auskünften
(§ 42) und in sonst geeigneter Weise vorzubereiten; auch kann er, sofern der Um-
fang der Geschäfte dies erfordert, zum Zweck der Vorbereitung der Beratung und
Beschlußfassung in der Kommission Unterko umissionen bilden.
Der Vorsitzende und die Schätzungskommission ist befugt, Hypothekenbücher,
Steuerkataster und alle die Einkommenverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden
Akten der Staats= und Gemeindebehörden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen
oder Rücksichten des öffentlichen Dienstes entgegenstehen, einzusehen, bezüglich durch
ein beauftragtes Mitglied einsehen zu lassen, und nach Bedarf Sachverständige aus
den einzelnen Berufszweigen und geeignete Auskunftspersonen zuzuziehen.
Innerhalb des Schätzungsbezirks ist jedermann verpflichtet, auf Erfordern
des Vorsitzenden und der Schätzungskommission ohne besondere Vergütung als
Sachverständiger und Auskunftsperson zu erscheinen und die ihm vorgelegten Fragen,
soweit sie im Bereiche seiner Keuntnis liegen, zu beantworten.
Die geforderte Auskunftserteilung kann nur aus den Gründen abgelehnt
werden, welche nach der Zivilprozeßordnung zur Ablehnung des Zeugnisses bezie-
hungsweise Gutachtens berechtigen.
8 40.
Jeder Steuerschätzer hat vor dem Beginne des Schätzungsgeschäfts dem
Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) mittelst Handschlags an Eidesstatt an—
zugeloben, daß er sein Amt gewissenhaft, ohne Ansehen der Person, ohne alle