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Kost, Kleidung usw., etwaige Tantiemen, Stücklöhne und sonstigen Verdienst nach
dem Stande oder Ergebnisse des letzten Jahres — innerhalb der ihnen hierfür
bestimmten Frist Auskunft zu geben.
8 43.
Steuerpflichtige, welche schätzungspflichtiges Einkommen beziehen und
1. in die Steuerrolle (Zugangsliste) des zuletzt vorausgegangenen Stenerjahres
mit schätzungspflichtigem Einkommen von mindestens dreitausend Mark einge-
stellt sind, oder
2. von dem Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission) unter Zufertigung eines
Erklärungsformulares binnen einer ihnen gesetzten Frist zur Erklärung ihres
schätzungspflichtigen Einkommens aufgefordert werden,
sind verpflichtet, ihr schätzungspflichtiges Einkommen bei dem Rechnungsamte (der
Steuerlokalkommission) desjenigen Ortes, wo die Stenerpflicht von ihnen zu erfüllen
ist (§ 13), zu erklären (deklarieren).
8 44.
Die Steuererklärung, die bis längstens zum 8. Januar jeden Jahres, im
Falle des § 43 Ziffer 2 aber binnen der dem Stenerpflichtigen gesetzten Frist, ab-
zugeben ist, hat nach den von den Gemeindevorständen beziehbaren Formularen zu
erfolgen; sie hat zu enthalten
a) die Höhe des schätzungspflichtigen Einkommens und zwar gesondert aus jeder
der in § 12 Ziffer 1—3 bezeichneten Quellen;
b) den Jahresbetrag der angemeldeten Schuldzinsen und Lasten (§8 16 Absatz 1
und 17—20), sowie die nach § 53 Absatz 8 Ziffer 6 zulässigen Abzüge;
Zc) die Versicherung, daß er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht habe.
Das Einkommen aus Grundvermögen und aus Gewerbebetrieb, rücksichtlich
dessen die Steuerpflicht nach § 14 an einem andern Orte als demjenigen der
Schätzung zu erfüllen ist, ist besonders anzugeben.
§ 45.
Für Steuerpflichtige, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft
stehen, sowie für juristische Personen, Personenvereine usw. haben deren gesetzliche
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