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8 50.
Die eingereichten Steuererklärungen werden von dem Rechnungsamte (der
Steuerlokalkommission) einer sorgfältigen Prüfung unterzogen; die sich hierbei etwa
ergebenden Anstände sind durch Anstellung weiterer Ermittelungen nach 8 42 oder
nach Maßgabe des § 39 Absatz 2 zu erledigen; auch kann eine Begutachtung der
Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen durch die Schätzungskommission ver-
anlaßt werden.
Die Feststellung des schätzungspflichtigen Einkommens auf Grund der Steuer-
erklärungen erfolgt durch die Veranlagungskommission (8§ 60).
III. Allgemeine Schätzungsvorschriften.
*
Die Schätzung zur zweiten und dritten Abteilung der Steuerrolle hat für die
verschiedenen Quellen des zu jeder dieser Abteilungen gehörigen Einkommens mit-
tels besonderen Ansatzes zu erfolgen.
Die Schätzungssumme eines jeden Steuerpflichtigen, welche zu einer jeden
Abteilung mit vollen Mark einzustellen ist, muß, wenn sie nicht mit dem nied-
rigsten Satze von fünf Mark erfolgt, mit Zehn teilbar sein.
52.
Die Schätzung desjenigen Einkommens aus Grund und Boden, aus Gebäuden
und aus Gewerbebetrieb, rücksichtlich dessen die Steuerpflicht nach § 14 an einem
anderen Orte als demjenigen der Schätzung zu erfüllen ist, erfolgt in einem
besonderen Anhange.
IV. Vorschriften für die Schätzung der einzelnen
Arten des Einkommens.
1. Schätzung des Einkommens aus Grundvermögen.
8 63.
Bei der Schätzung des Einkommens aus Grundvermögen (§ 12 Ziffer 1) sind
die Reinerträge der dem Stenerpflichtigen eigentümlich gehörigen oder in seiner
Nutzuießung befindlichen, in der Flur des Ortes gelegenen Grundstücke beziehungs-
weise der ihm an solchen zustehenden dinglichen Berechtigungen zu Grunde zu legen.
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